Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierversuche

Affen

LG Münster

03.11.2004

12 O 85/04

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Auftragsforschungsinstitut, das schwerpunktmäßig im Bereich der Reproduktionstoxikologie im Auftrag pharmazeutischer Unternehmen Tierversuche an Affen vornimmt,. Die Bezirksregierung hatte ihr hierfür die Genehmigung i.S.v. § 8 TierSchG erteilt. Ferner besitzt die Klägerin die gem. § 11 TierSchG erforderliche Genehmigung zum Züchten und Halten von Tieren. Der Beklagte, der als freier Bildjournalist tätig ist, bewarb sich auf eine Stellenanzeige und schloss einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin ab. Der Arbeitsvertrag sieht eine Geheimhaltungspflicht sowie Fotografier- und Filmverbot vor, auch nach Austritt aus dem Dienstverhältnis. Der Beklagte fertigte mit einer versteckten Kamera während der Arbeit heimlich insgesamt rund 40 Stunden Filmmaterial. Später kündigte er das Arbeitsverhältnis. Wenige Zeit darauf sendeten ZDF, SAT.1 und Pro 7 mehrmals eine Abfolge unterschiedlicher Szenen aus dem Unternehmen der Klägerin, unterlegt mit einem kritischem Kommentar. Nach der Ausstrahlung kam es zu einer breiten Resonanz in der Öffentlichkeit, die Tätigkeit der Klägerin wurde überwiegend kritisiert, teils massiv. Tierschützer und Tierschutzorganisationen griffen den Bericht auf, um gegen Tierversuche zu protestieren und zu demonstrieren. Die Stadt X gab der Klägerin auf, Videokameras zur Überwachung des Umgangs mit den Tieren in ihrem Unternehmen zu installieren. Dagegen hatte die Klägerin geklagt und hatte vor dem OVG Erfolg. Eine Tierschutzorganisation, mit der der Beklagte zusammenarbeitete, hatte zwischenzeitlich einen Film \"Poisoning for Profit\" zusammenstellen lassen, welcher sodann als Videokassette bzw. CD-ROM vertrieben und ins Internet gestellt wurden. Die Klägerin beantragt, es dem Beklagten zu untersagen, das von ihm unerlaubt aufgezeichnete Filmmaterial einschließlich der Kopien zu veröffentlichen, zu verbreiten, herauszugeben sowie die Auskunft über sämtliches in seinem Besitz befindliche Filmmaterial zu erteilen. Das Filmmaterial sei rechtswidrig durch arglistige Täuschung über die wahren Absichten des Beklagten unter Verstoß gegen ihr Hausrecht sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erlangt worden und solle zum Angriff gegen sie selbst verwendet werden. Nach den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen habe daher die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben.

Beurteilung

Die Verbreitung des vom Beklagten illegal geschaffenen Bildmaterials ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin als einer juristischen Person des Privatrechts. Der Beklagte hat sich das Bildmaterial zwar rechtswidrig beschafft, jedoch kennt das Medienrecht kein generelles Verwertungsverbot rechtswidrig beschaffter Informationen. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Materials kann der Beklagte das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) in Anspruch nehmen. Bei dieser Sachlage solcher Art hat die Veröffentlichung zwar grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht. Den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Tierschutz hat große Bedeutung in der Gesellschaft. Die Bevölkerung misst ihm einen hohen Stellenwert zu. Die Sensibilität der Öffentlichkeit für Belange des Tierschutzes ist groß. Es steht außer Zweifel, dass Tierversuche ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Problem darstellen. Ob die Kritik berechtigt oder unberechtigt ist, hat die Rechtsprechung nicht zu beurteilen. Fraglos ist Tierschutz jedoch ein die Öffentlichkeit wesentlich interessierender Bereich, der als Gemeinwohlbelang anerkannt ist. Darüber hinaus ist Tierschutz mittlerweile auch verfassungsrechtlich im Art. 20a GG verankert. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG greift zugunsten des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Filmfreiheit ein, denn die öffentliche Verbreitung des von ihm gefertigten Filmmaterials über Internet, CD-ROM oder Videokassetten steht nach überwiegender Auffassung unter dem Schutz der Filmfreiheit. Anderes gilt, wenn das zu veröffentlichte Material nicht von ihm selbst (als Urheber) stammt. Da die Verbreitung des Filmmaterials grundsätzlich zulässig und dem Beklagten nicht zu untersagen war, besteht auch kein Auskunfts- und Herausgabe-, bzw. Beseitigungsanspruch der Klägerin bezüglich des Filmmaterials.

Entscheidung

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als dem Beklagten die Veröffentlichung und Weitergabe der bei ZDF, SAT 1 und Pro 7 gezeigten Filme untersagt worden ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.