Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Hunde, Katzen

LG Wiesbaden

17.06.2004

13 O 166/03

Sachverhalt

Die Beklagte zu 1) pachtete von der Klägerin das Grundstück, auf dem sie – die Beklagte zu 1) – eine Hundepension betrieben hatte. Im Pachtvertrag haben sich beide Vertragspartner dazu verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages im Umkreis von 100 km keine andere Hundepension zu betreiben. Zwischen den Parteien kam es zum Streit und verschiedene fristlose Kündigungen wurden ausgesprochen. An einem nahe liegenden Ort wurde eine neue Hunde- und Katzenpension eröffnet. Bei der Betreiberin (Beklagte zu 2)) der neuen Pension waren ihr Ehemann (Beklagte zu 3)) und die Beklagte zu 1) tätig. Die Beklagte zu 1) hat die Tierpension auf dem Grundstück der Klägerin aufgegeben und die dort vorhandenen Tiere zur neuen Pension mitgenommen. Außerdem hat sie die Kundenkartei sowie zahlreiche Gegenstände mitgenommen. In einem Flyer wurde der Umzug angekündigt; auch die Telefonnummer wurde auf die neue Pension umgeleitet. Mit der vorliegenden Klage behauptet die Klägerin, die Betreiberin der neuen Pension betreibe diese nicht wirklich, sondern sei nur als „Strohfrau\" vorgeschoben worden. Wahre Betreiberin sei die Beklagte zu 1), die somit einen Vertragsbruch zu verantworten hat. Daher seien sie alle verpflichtet, den Betrieb zu unterlassen und der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie mit dem neuen, wie dem alten Betrieb Geschäfte gemacht und Gewinn erzielt hätten und aufgrund welcher Werbung sie welche Kunden angesprochen hätten. Darüber hinaus sei es den Beklagten zu verbieten, Die Hundepension ohne die erforderliche Betriebserlaubnis nach §11 TierSchG zu betreiben. Darüber hinaus verlangt sie die Bezahlung von 16.533,41 EU für entgangenen Pachtzins. Der Betrag enthält 2.148,20 € Detektivkosten.

Beurteilung

Infolge des vereinbarten Wettbewerbsverbots ist es der Beklagten zu 1) untersagt, während des bestehenden Vertrages und 2 Jahre danach im Umkreis von 100 km eine andere Tierpension zu betreiben. Sie dürfte deswegen nicht in einer anderen Einrichtung entsprechend tätig gewesen sein. Sie ist verpflichtet der Klägerin die Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Dieselbe Verpflichtung trifft die Betreiberin der Pension – die Beklagte zu 2), da sie von dem bestehenden Wettbewerbsverbot wissen musste und den fremden Rechtsbruch zur Erzielung eigener geschäftlicher Vorteile ausgenutzt hat. Damit trifft sie dieselbe Verpflichtung gegenüber der Klägerin, sie darf die Beklagte zu 1) nicht beschäftigen und muss die durch ihre Ausnützung fremden Vertragsbruchs herbeigeführten Schäden ersetzen. Zur Vorbereitung der Erfüllung dieser Ansprüche muss sie die entsprechenden Auskünfte erteilen. Sie darf die Hundepension auch nicht ohne Betriebserlaubnis nach § 11 TierSchG betreiben.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.