Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Hunde, Katzen

OLG Frankfurt

17.11.2005

6 U 167/04

Sachverhalt

Die Beklagte zu 1) pachtete von der Klägerin das Grundstück, auf dem sie – Beklagte zu 1) – eine Hundepension betrieben hatte. Im Pachtvertrag hat sie sich dazu verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages und 2 Jahre danach im Umkreis von 100 km keine andere Hundepension zu betreiben. Zwischen den Parteien kam es zum Streit und der Vertrag wurde gekündigt. An einem nahe liegenden Ort hatte die Beklagte zu 2) eine neue Hunde- und Katzenpension eröffnet, wo die Beklagte zu 1) tätig war. Die Beklagte zu 1) hat die Tierpension auf dem Grundstück der Klägerin aufgegeben und die dort vorhandenen Tiere in die neue Pension mitgenommen. Außerdem hat sie die Kundenkartei sowie zahlreiche Gegenstände mitgenommen. In einem Flyer wurde der Umzug angekündigt; auch die Telefonnummer wurde auf die neue Pension umgeleitet. Dagegen klagte die Klägerin – die Betreiberin der neuen Pension betreibe diese nicht wirklich, sondern sei nur als „Strohfrau\" vorgeschoben worden. Wahre Betreiberin sei die Beklagte zu 1), die somit einen Vertragsbruch zu verantworten habe. Daher seien sie beide verpflichtet, den Betrieb zu unterlassen, der Klägerin über die Gewinne Auskunft zu erteilen sowie den Schaden zu ersetzen. Die Klage hatte vor dem LG Erfolg. Hiergegen legen die Beklagten nun Berufung ein.

Beurteilung

Zu bestätigen ist die Entscheidung des LG, soweit es die Beklagte zu 1) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Hundepension im Umkreis von 100 km, für eigene oder fremde Rechnung zu betreiben und/oder sich mittelbar oder unmittelbar an dieser Hundepension zu beteiligen. Der Pachtvertrag bzw. das darin enthaltene Wettbewerbsverbot ist wirksam und verbindlich. Die Beklagte zu 1) hat gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen, denn sie war maßgeblich daran beteiligt, dass die neue Tierpension von der Beklagten zu 2) betrieben werden konnte. Zwar ist Inhaberin dieser Pension die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1) war jedoch mehr als eine einfache Angestellte. Die Beklagte zu 1) hat nicht nur die in der alten Pension vorhandenen Tiere mitgenommen, sondern auch die Kundenkartei. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich jedoch nicht auf die Tätigkeit der Beklagten zu 2). Die Berufung hat Erfolg, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt wurde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Hundepension, für eigene oder fremde Rechnung zu betreiben und/oder sich mittelbar oder unmittelbar an dieser Hundepension zu beteiligen. Außerdem ist das Auskunftsverlangen auf die Zeit nach dem Ende des Pachtverhältnisses zu begrenzen.

Entscheidung

Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des LG nur teilweise abgeändert.