Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Hunde, Katzen

BGH

05.12.2007

XII ZR 73/06

Sachverhalt

Die Beklagte zu 1) pachtete von der Klägerin das Grundstück, auf dem sie – Beklagte zu 1) – eine Hundepension betrieben hatte. Im Pachtvertrag hat sie sich dazu verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages und 2 Jahre danach im Umkreis von 100 km keine andere Hundepension zu betreiben. Zwischen den Parteien kam es zum Streit und der Vertrag wurde gekündigt. An einem nahe gelegenen Ort hatte die Beklagte zu 2) eine neue Hunde- und Katzenpension eröffnet, wo die Beklagte zu 1) tätig war. Die Beklagte zu 1) hat die Tierpension auf dem Grundstück der Klägerin aufgegeben und die dort vorhandenen Tiere zu der neuen Pension mitgenommen. Außerdem hat sie die Kundenkartei sowie zahlreiche Gegenstände mitgenommen. In einem Flyer wurde der Umzug angekündigt; auch die Telefonnummer wurde auf die neue Pension umgeleitet. Dagegen klagte die Klägerin – die Betreiberin der neuen Pension betreibe diese nicht wirklich, sondern sei nur als „Strohfrau\" vorgeschoben worden. Wahre Betreiberin sei die Beklagte zu 1), die somit einen Vertragsbruch zu verantworten habe. Daher seien sie beide verpflichtet, den Betrieb zu unterlassen, der Klägerin über die Gewinne Auskunft zu erteilen sowie den Schaden zu ersetzen. Vor dem LG hatte die Klage Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten beim OLG wurde das Urteil des LG teilweise abgeändert und weitgehend dahin ausgelegt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche lediglich gegenüber der Beklagten zu 1) gelten. Insb. gelte das absolute Wettbewerbsverbot nicht gegenüber der Beklagten zu 2). Nun hat die Klägerin gegen den zuletzt genannten Beschluss insb. den vom OLG festgesetzten Streitwert (154.533, - Euro) die Anhörungsrüge beim BGH erhoben.

Beurteilung

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das OLG Frankfurt (6 U 167/04) hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriff einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Entscheidung

Die Anhörungsrüge wurde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.