Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Schwäne, Enten Gericht VGH Baden-Württemberg Datum 09.02.2005 Aktenzeichen 1 S 2673/04 Sachverhalt Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auf Grundlage der Polizeiverordnung angeordnet, dass sie mit sofortiger Wirkung die Fütterung von Schwänen und Enten an fließenden Gewässern, Seen und in Grün- und Erholungsanlagen zu unterlassen hat und ein Zwangsgeld von 500,- EU angedroht. Die Antragstellerin legt gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich allein gegen das in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unbeschränkt geltende Fütterungsverbot, das ihr auch eine Winterfütterung der Schwäne und Enten am fließenden Gewässer des Neckars verbietet. Insoweit sei die Polizeiverordnung der Antragsgegnerin mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit auch die ihr gegenüber ergangene Anordnung rechtswidrig. Von einer Winterfütterung im Bereich des Neckars gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus, insbesondere keine Gesundheitsgefahr, die durch Ungeziefer im Gefieder der Schwäne und Enten, durch Kot und durch eine dichte Rattenpopulation hervorgerufen werden könnten. Es verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, die durch die Aufnahme des Staatszieles Tierschutz in Art. 20 a GG verstärkt würden, und gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG wurzelnde Gewissensfreiheit der Antragstellerin, wenn äußerst fern liegenden, spekulativen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die aus der Existenz von Wasservögeln und deren Fütterung in der Winterzeit abgeleitet würden, mit einem generellen Fütterungsverbot begegnet werde. Beurteilung Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Bewertung. Das in § 14 Satz 2 der Polizeiverordnung normierte Fütterungsverbot ist geeignet, den beschriebenen Gefahren entgegen zu wirken. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Beschränkung des Nahrungsmittelangebots eines der in Betracht kommenden Mittel ist, um eine zu starke Überwinterung der Schwäne am Neckar zu verhindern. Das Fütterungsverbot verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ob und in welchem Maße ein Fütterungsverbot erfolgen darf, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. In die gebotene Güterabwägung sind einerseits das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und andererseits gem. der Grundsatznorm des § 1 Satz 1 TierSchG das Leben und Wohlbefinden der betroffenen Tiere einzustellen. Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verankerung des Tierschutzes durch Art. 20 a GG kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukommt als dem Tierschutz. Allerdings lässt sich nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht abschließend klären, ob von der Existenz der Schwäne und Enten am Neckar und durch deren Winterfütterung eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung hervorgerufen wird. Zwar durfte die Antragsgegnerin, wie das VG bereits zutreffend ausgeführt hat, aufgrund der Expertenanhörung für den Bereich des Anlagensees wegen dessen schlechter Wasserqualität und dem hohen Vogelbesatz von derartigen Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen. Ob dies im gleichen Maße auch für den Bereich des Fließgewässers gilt, lässt sich nach Aktenlage nicht beurteilen und muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entscheidung Der Antrag blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht