Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Jagd Tier Tauben Gericht Hessischer VGH Datum 01.09.2011 Aktenzeichen 8 A 396/10 Sachverhalt Der Kläger begehrte eine generelle tierschutzrechtliche Erlaubnis, um verwilderte Stadttauben töten zu können. Hierzu entwickelte er bereits einen speziellen Fangschlag, mit dem die Tauben lebend gefangen werden sollten. Diese wollte er dann an seine Greifvögel und Eulen verfüttern. Es bestehe ein Bedürfnis für die Regulierung des Bestandes verwilderter Tauben, da diese die Gesundheit der Menschen beeinträchtigen und durch den Taubenkot Schäden an Gebäuden entstünden. Die Tötung sei auch nicht sinnlos, da die von den Tauben ausgehenden Gefahren reduziert würden und er die getöteten Tauben zu Futterzwecken für die Greifvögel und Eulen verwenden könne. Eine solche Erlaubnis wurde ihm verweigert, woraufhin er klagte. Dennoch blieb seine Klage vor dem VG Wiesbaden erfolgslos. Denn Tauben seien nur dann als Schädlinge zu qualifizieren, wenn sie an einem Ort in Massen aufträten und als Folge der Taubenplage Gesundheits- oder Gebäudeschäden zu erwarten ist. In diesen Fällen könnte unter seuchen- oder ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten in Einzelfällen auch die Tötung von Stadttauben veranlasst sein. Gegen dieses Urteil geht der Kläger nun vor. Beurteilung Die Klage ist zum Teil begründet, denn die von dem Kläger begehrte Erlaubnis, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e TierSchG gewerbsmäßig Tauben, also Wirbeltiere, als Schädlinge zu bekämpfen, kann gemäß § 11 Abs. 2 und 2a TierSchG unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Solche Nebenbestimmungen können im vorliegenden Fall insbesondere nach § 11 Abs. 2a TierSchG in Frage kommen. Die Stadttauben sind bei Vorliegen der vom VG Wiesbaden bereits aufgeführten Voraussetzungen als Schädlinge anzusehen. Daher kann das Gericht den Beklagten nicht zur Erteilung einer Erlaubnis verpflichten, sondern nur zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers, wobei davon auszugehen ist, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, begehrt er die Erlaubnis, um die Tauben gewerbsmäßig als Schädlinge zu bekämpfen, wie er dies auch bei dem Beklagten beantragt hat. Der weitere Zweck „um sie an Greifvögel zu verfüttern“ stellt lediglich einen sekundären Zweck dar. Entscheidung Die Klage hatte teilweise Erfolg. Der zuständige Landrat wurde verpflichtet erneut über die Erteilung der tierschutzrechtlichen Genehmigung zu entscheiden. Zurück zur Übersicht