Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Pferde Gericht VG Minden Datum 26.04.2012 Aktenzeichen 2 K 695/12 Sachverhalt Bei den auf dem Gelände des Klägers und seiner Lebensgefährtin durchgeführten Kontrollen wurden erhebliche Missstände in der Pferdehaltung festgestellt. Einige der Tiere waren stark abgemagert. Bei einem Pferd war der rechte Hinterhuf mit der Sohle nach außen gewachsen, sodass das Tier auf der inneren Hufwand des deutlich verlängerten Hufes stand. Der linke Hinterhuf war derart verlängert, dass er nach hinten außen gewachsen war und bereits wie ein Widerhorn etwa den 360-Grad-Kreis vollendet hatte. Das Pferd fußte auf der Vorderwand. Der Huf vorne rechts war zudem deutlich über das normale Maß verlängert. So konnte das Tier beim Führen aus der Box kaum stehen und gehen. Bei einem weiteren Pferd waren die hinteren Hufe zumindest die letzten 2 Jahre nicht gekürzt worden und es litt unter einer Fehlstellung der Hufe. Fortbewegung erfolgte nur äußerst widerwillig. Es bestand zudem keine Aussicht, die Schmerzen kurz- bis mittelfristig deutlich mindern zu können. Zwei Stuten waren an Hufkrebs erkrankt. Die Tiere litten ganz offensichtlich an erheblichen Schmerzen. Weiterhin waren die Tränken der Pferde verdreckt, das darin vorgefundene Strohgemisch war verfault. Die zum Teil überbelegten Einzelboxen waren baufällig und defekt. Die Pferde hatten keine regelmäßigen Auslaufmöglichkeiten. Dem Kläger wurde durch den Amtstierarzt angeordnet, die zwei Stuten zu euthanasieren und eine artgerechte Haltung herzustellen. Dem kam er nicht nach. Der Beklagte untersagte der Lebensgefährtin des Klägers ab sofort das Halten und Betreuen von Pferden und forderte sie auf, die von ihr gehaltenen Pferde aus dem Bestand abzugeben sowie eine Mitteilung darüber zu geben, wann und an welche Person die Tiere abgegeben worden sind unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Gegen das Auskunftsverlangen klagt nun der Kläger und beruft sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierschG. Beurteilung Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen des Beklagten ist § 16 Abs. 2 TierSchG. Danach haben u.a. natürliche Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflicht des § 16 Abs. 2 TierSchG konkretisiert das in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG NRW normierte allgemeine Auskunftsverlangen der Behörde, hier im Sinne einer Mitwirkungspflicht, die im Verweigerungsfall - wie vorliegend geschehen - auch durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann (§ 16 a Satz 1 TierSchG). Zuständige Behörde im Sinne des § 16 TierSchG ist der Beklagte als die im Landesrecht bestimmte Behörde (§ 15 Abs. 1 TierSchG). Der Beklagte ist für das Auskunftsverlangen auch örtlich zuständig. Die Pferde, deren Verbleib gegenwärtig unklar ist, wurden ursprünglich in seinem Kreis gehalten. Dort hält sich der Kläger auch immer noch auf, so dass nur durch ein an ihn gerichtetes Auskunftsverlangen des Beklagten der derzeitige Aufenthaltsort der Pferde in Erfahrung gebracht werden kann, auch wenn sich die Pferde tatsächlich nunmehr außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten befinden sollten. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht