Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hunde Gericht VG Berlin Datum 24.04.2012 Aktenzeichen 24 L 113.12 Sachverhalt Die Antragstellerin plant eine Veranstaltung „Der Tod als Metamorphose“, bei der im Anschluss an eine 15-minütige Meditation zunächst ein und sodann ein zweiter Hundewelpe mittels eines Kabelbinders getötet werden sollen. Nach 2 Minuten trete jeweils die Bewusstlosigkeit eines Tieres ein und nach 5 Minuten seien die Tiere tot. Mit einem Gong und Trauermusik schließe die Performance nach weiteren 10 Minuten. Das Kunstwerk solle provozieren und erregen, da in Alaska ausgediente Schlittenhunde und in Spanien leistungsschwache Jagdhunde auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden. Das gleiche Schicksal erlitten Millionen von Hunden in China vor ihrer Schlachtung. Sie wolle die Verlogenheit dekadenter westlicher Gesellschaften offen legen, die das öffentliche grausame Töten in Deutschland beklagten und die zeitgleiche grausame Tötung von Tieren weltweit durch ihr Schweigen mit ermöglichten. Die Antragstellerin machte in dem Antragsschreiben geltend, die Kunstfreiheit sei ein vorbehaltloses Grundrecht. Demzufolge seien auch etwaige Verstöße gegen das TierSchG gerechtfertigt. Sie bitte rein vorsorglich um Bestätigung, dass keine Bedenken des Antraggegners bestehen. Dieser untersagte ihr die Vollziehung der Performance in der die Tötung zweier Welpen vorgesehen ist. Die geplante Tötung sei nicht durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt, es wäre ein Verstoß gegen § 17 Nr. 1 TierSchG und ist nach § 3 Nr. 6 TierSchG verboten. Beurteilung Gemäß § 16 a) Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Mit ihrer angekündigten Performance würde die Antragstellerin gegen verschiedene Vorschriften verstoßen. Gem. § 3 Nr. 6 TierSchG ist es verboten, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Gem. § 4 Abs. 1TierSchG darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ein Wirbeltier töten darf hiernach auch nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Von diesen Vorschriften sieht das Gesetz keine für den vorliegenden Fall einschlägigen Ausnahmen vor. Das von der Behörde ausgesprochene Verbot, Hundewelpen auf diese Weise zu töten, wäre mit Blick auf diese Vorschriften nur zu beanstanden, wenn es sich als verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte darstellte. Da die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung den gravierendsten Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes nach Art. 20 a GG darstellen dürfte, braucht dieses Grundrecht für die streitgegenständliche Performance weder der Freiheit der Kunst noch etwaigen religiös motivierten Vorstellungen der Antragstellerin zu weichen. Die geplante Tötung als solche verstößt gegen die Regelung des § 1 Satz 2 TierSchG, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Der Verstoß ist gem. § 17 Nr. 1 TierSchG strafbewehrt. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen ist auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen. Entscheidung Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht