Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Schildkröte Gericht VG Gelsenkirchen Datum 09.01.2012 Aktenzeichen 16 L 1319/11 und 16 K 4995/11 Sachverhalt Der Kläger ist Halter einer Florida - Schmuckschildkröte. Aufgrund der Beschwerde eines Bürgers, der den Kläger dabei beobachtete, wie er die Wasserschildkröte an einer selbstgebauten Boje befestigte und im Teich einer öffentlichen Parkanlage in Essen schwimmen ließ, erhielt der Kläger Besuch vom Amtsveterinär. Hierbei wurde festgestellt, dass die Schildkröte in der Wohnung in einer Wolldecke gehalten wurde. Der Kläger gab an, die Schildkröte in einer 30x30x15 cm großen Plastikschüssel zu baden, was diese nicht sonderlich möge, weshalb er die Freischwimmmöglichkeit erfunden habe. Im Verfahren erklärte er, das Tier erhalte auch in einer „Stapelbox“ die Möglichkeit zum Schwimmen. Dem Kläger wurde aufgegeben, das Tier in einem Terrarium unterzubringen, welches den - in der Verfügung näher dargestellten - Mindesterfordernissen einer artgerechten Unterbringung entspreche. Die Grundfläche müsse mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das zweifache der Panzerbreite betragen. Der Kläger wehrt sich dagegen – ein Terrarium dieser Größe kann er in seiner kleinen Wohnung nicht unterbringen. Beurteilung Die Antragsgegnerin hat die Anordnung zu Recht auf § 16a Satz 1 und 2 Nr. 1 des TierSchG gestützt. Demnach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Eine Anordnung zur Verhütung künftiger Verstöße setzt ferner voraus, dass solche Verstöße für die Zukunft drohen, also hinreichend wahrscheinlich sind. Diese Voraussetzungen lagen vor. Es lag ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG in der Vergangenheit vor. Durch den Antragsteller drohten zudem weitere Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend u. a. angemessen verhaltensgerecht unterbringen. Tiere müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die Wohnung des Halters klein ist. Dem Kläger ist es zuzumuten, auch in einer kleinen Wohnung ein Terrarium in den geforderten Maßen aufzustellen. Wenn er sich dazu entschließt Tiere zu halten, müssten wenigstens die Mindestanforderungen der Haltung erfüllt sein. Persönliche Interessen des Halters - auch was die Beeinträchtigung seiner Wohnfläche anbetreffe - müssten demgegenüber zurückstehen. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht