Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

VG Aachen

17.02.2011

6 L 5/11

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Halter eines 14 Jahre alten Mischlingshundes. Ende 2010 wurde der Antragsteller wegen einer Freiheitsstrafe in Haft genommen. Ausweislich einer von ihm im vorliegenden Verfahren vorgelegten Haftbescheinigung erfolgt sein Austritt voraussichtlich im Januar 2012. Bei seiner Verhaftung beauftragte der Antragsteller seine Nachbarn mit der Versorgung seines Hundes. Im Rahmen einer Überprüfung stellte die Amtstierärztin einen Harndrang des Hundes fest und, dass der Hund an behandlungsbedürftigem Diabetes insipidus erkrankt war. Sie brachte den Hund daraufhin in einer Hundepension unter und sorgte für die Behandlung der Krankheit des Hundes. Die Kosten der Medikamente belaufen sich auf monatlich ca. 60,- EU. Ende 2010 ordnete der zuständige Landrat dem Antragsteller die Verwertung des Hundes an, wenn er nicht bis Januar 2011 eine artgemäße Unterbringung und Pflege seines Hundes sicherstellen würde. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die sofortige Vollziehung der Verfügung liege im öffentlichen Interesse, die entstehenden Kosten, die mit der anderweitigen pfleglichen Unterbringung des Hundes verbunden seien, möglichst gering zu halten. Der Antragsteller hat dagegen Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und macht insoweit geltend: Die Wegnahme des Tieres nach seiner Verhaftung aus seiner Wohnung halte er für vollkommen in Ordnung und rechtmäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes. Dennoch halte er die Ordnungsverfügung vom Dezember 2010 schon deshalb für rechtswidrig, weil der Antragsgegner übersehe, dass er, selber für sein Tier einstehen und die Kosten tragen wolle. Er werde nach seiner Entlassung die Kosten in Raten von monatlich 100,- EU erstatten. Außerdem bemühe sich sein Bekannter um einen Platz für die Unterbringung des Hundes. Der Hund mit seinen knapp 14 Jahren sei sein Leben. Die Haft dürfe kein Grund sein, ihm sein Tier auf Dauer zu entziehen und etwa zu verkaufen. Er fühle sich auch in der Haft für das Tier verantwortlich.

Beurteilung

Der Eilantrag des Antragstellers ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Dafür ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, erforderlich. Mit der Erwägung, es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der entstehenden Kosten und damit an der sofortigen Verwertung des Hundes des Antragstellers durch Veräußerung, hat der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Veräußerungsanordnung dargelegt. Ein Hundehalter, der eine längere Strafhaft anzutreten hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass sein Tier während der Haft auf Kosten des Steuerzahlers untergebracht wird. Dies gilt zumindest dann, wenn der Hundehalter selbst sein Tier vernachlässigt hat. Gem. § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insb. ein Tier, das erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Nach Lage der Akten war der Hund durch die für die Betreuung beauftragten Nachbarn erheblich vernachlässigt, der Hund war weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Veräußerung des Hundes wurde für zulässig und rechtmäßig erklärt.