Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Katzen

VG Aachen

30.03.2007

6 L 73/07

Sachverhalt

Im Rahmen einer Kontrolle wurden im ehemaligen Wohnhaus der Antragstellerin mehrere Katzen in den Fluren und im Treppenhaus festgestellt, ein Teil der Katzen war im Bad eingesperrt. Die im Flur verteilten 13 Katzenklos waren überfüllt und seit langem nicht gereinigt gewesen. Wasser und Katzenfutter waren jedoch vorhanden gewesen. Überall im Flur hatten Kothaufen gelegen. Im Kellerflur war alles von Urin durchnässt gewesen. Mehrere Katzen sind krank gewesen, einige nicht ausreichend ernährt. Mehrere Katzen litten an starkem Ohrmilbenbefall, Flohbefall und einige an einer Bindehautentzündung und Zahnfleischentzündung. Der von der Antragstellerin für die Betreuung beauftragte Herr, der sich eine halbe bis zwei Stunden am Tag um die Katzen kümmert, hat den Tierbestand auf 40 bis 43 Tiere geschätzt. Fünf bis sechs Katzen habe die Antragstellerin zu ihrem neuen Wohnsitz mitgenommen. Die Katzen wurden sofort in ein Tierheim verbracht. Am 05.01.2007 hat der Antragsgegner die Antragstellerin telefonisch aufgefordert, die artgerechte Haltung herzustellen, sonst würden die Tiere veräußert. Erst am 17.01.2007 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die schriftliche Ordnungsverfügung (Bestätigung der mündlichen Verfügung vom 04.01.2007): Die Katzen werden Ihnen weggenommen und auf Ihre Kosten anderweitig pfleglich untergebracht. Sie haben sicherzustellen, dass bis zum 19.01.2007 eine artgemäße Unterbringung und Pflege der Katzen erfolgt. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Ferner wurde die Katzenveräußerung angeordnet. Schließlich wurde ein Teil der Katzen veräußert. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und hat um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es hätten keine unhaltbaren hygienischen und tierschutzwidrigen Zustände vorgelegen. Außerdem wolle sie die Tiere an ihrem neuen Wohnsitz aufnehmen. Außerdem werde mit der Ordnungsverfügung vom 17.01.2007 Unmögliches verlangt, wenn ihr eine Herbeiführung artgerechter Haltungsbedingungen bis zum 19.01.2007 aufgegeben werde.

Beurteilung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu begründen ist. Erforderlich ist dabei Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss. Eine genügende Begründung hat der Antragsgegner gegeben, indem er ausführte, eine Wiederaufnahme der Betreuung der Katzen durch die Antragstellerin sei nicht zu erwarten und es könne nicht hingenommen werden, die Allgemeinheit mit den Kosten der Unterbringung zu belasten.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Veräußerung ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Gem. § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere ein Tier, das erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Allerdings hat der Antragsgegner die Antragstellerin zunächst nur mündlich und erst später schriftlich mit seiner Ordnungsverfügung über seine Absichten informiert. Daher ist der Antragstellerin in dieser Hinsicht ein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen,da auch § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG u. a. voraussetzt, dass nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dennoch sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der am 04.01.2007 fortgenommenen Katzen bei summarischer Betrachtung gegeben.

Entscheidung

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner gesetzte Frist (19.01.2007) zur Sicherstellung der artgerechter Haltungsbedingungen wurde wiederhergestellt. Im Übrigen hatte der Antrag keinen Erfolg