Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierseuchen Tier Katzen Gericht OVG Niedersachsen Datum 03.08.2009 Aktenzeichen 11 ME 187/09 Sachverhalt Bei einer unangemeldeten Kontrolle durch den Antragsgegner wurde festgestellt, dass in der ca. 85 qm großen Wohnung der Antragsteller 26 Katzen, 2 Hunde, 1 Graupapagei, 1 Blaustirnamazone und 1 Wellensittich gehalten wurden. Der Antragsgegner beanstandete die hygienischen Zustände (starke Verschmutzung der Katzentoiletten, schlechte Raumluft, verklebter und verunreinigter Fußboden). Er ordnete mündlich einen sofortigen Aufnahmestopp für weitere Tierschutzkatzen an. Bei Nachkontrollen wurde zwar zwischen eine Verbesserung festgestellt, doch letztlich waren die Hygienezustände unzureichend. Außerdem wurden von den Antragstellern zwischenzeitlich weitere 11 Katzen aufgenommen. Die Tiere waren teilweise erkrankt. Daraufhin ordnete der Antragsgegner mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 25.02.2009 dem Antragsteller an, den Bestand von ca. 35 Katzen bis zum 17.03.09, 12:00 Uhr, auf 6 Katzen zu reduzieren und verbot, mehr als 6 erwachsene und kastrierte Katzen zu halten. Über den Verbleib der überzähligen Katzen verlangte er einen schriftlichen Nachweis mit Angabe der neuen Halter mit Namen, Anschrift und Abgabedatum. Für den Fall, dass die Antragsteller den Anordnungen nicht nachkommen sollten, drohte der Antragsgegner die Fortnahme und Weitergabe der Katzen an. Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass die Antragsteller die Reduktion des Katzenbestandes nicht in dem angeordneten Umfang fristgerecht durchgeführt hatten, nahm er nach Erlass eines Sicherstellungsbescheides vom 19.03.2009 20 Katzen fort und brachte diese im Tierheim unter. Zugleich untersagte der Antragsgegner die Katzenhaltung für die Dauer von 3 Jahren und gab den Antragstellern zugleich auf, die zurückgebliebenen Katzen bis zum 11. Mai 2009 beim Tierheim abzugeben. Dagegen haben die Antragsteller Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit seinem Beschluss, der vorliegend angefochten wurde, wies das VG den Antrag ab. Die Antragsteller behaupten, die Feststellungen des Antragsgegners bezüglich der hygienischen Zustände basierten auf reinen Vermutungen und Spekulationen. Beurteilung Die streitige Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 2 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insb. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sie kann ein Tier, das erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller ihren Pflichten zur tiergerechten Haltung und Betreuung der in ihrer Obhut befindlichen Katzen gemäß § 2 TierSchG nicht hinreichend nachgekommen sind. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners gab es gravierende Mängel in der Katzenhaltung der Antragsteller. Dazu gehörten vor allem: überhöhter Katzenbestand auf zu engem Raum, stark verschmutzte Katzentoiletten, verunreinigte Fußböden, schlechtes Raumklima und Vernachlässigung der gesundheitlichen Betreuung. Den Antragstellern ist es im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, diese Tatsachenfeststellungen des Antragsgegners ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Entscheidung Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht