Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Jagd Tier Wolf Gericht OLG Celle Datum 23.05.2011 Aktenzeichen 32 Ss 31/11 Sachverhalt Der Angeklagte nahm zusammen mit einem Jagdgast an einer ausgerichteten Gesellschaftsjagd teil. Die Jäger haben einen Wolf beobachtet, der kurze Zeit zuvor von einem unbekannt gebliebenen Dritten durch einen Schuss am linken Vorderlauf verletzt worden war, wobei das Tier trotzdem überlebensfähig und in der Lage war, sich zügig auf drei Läufen fortzubewegen. Der Angeklagte hatte den herannahenden Wolf durch sein Fernglas beobachtet und ihn als Wolf erkannt. Der Jagdgast schoss dem von ihm 160 m entfernten Wolf durch die Lendenwirbelsäule, was nicht tödlich war, aber zu einer Querschnittslähmung führte. Das Tier brach zusammen, versuchte sich jedoch mit dem unverletzten Vorderlauf hochzustemmen, was ihm aber nicht gelang. Der Wolf blieb dann liegen, bewegte den Kopf und winselte. Der Angeklagte beobachtete das Verhalten des Wolfs ca. 4-5 Minuten lang und erkannte, dass der Wolf schwer verletzt war, nicht hingegen welche Überlebenschancen er noch hatte. Der Angeklagte schoss dann auf den von ihm etwa 75 m entfernt liegenden Wolf, um ihn zu töten. Er tat dies in der Vorstellung, zwar kein jagdbares Wild vor sich zu haben, sondern ein nach dem Naturschutzgesetz geschütztes Tier. Er meinte aber, es ausnahmsweise töten zu dürfen, im Hinblick auf die durch die Verletzung und die damit verbundenen erkennbaren Schmerzen und Leiden des Tieres. Bei weiterem Nachdenken hätte der Angeklagte erkannt, dass er auf keinen Fall, auch nicht unter den gegebenen Umständen, auf den streng geschützten Wolf hätte schießen dürfen. Nach dem Schuss des Angeklagten blieb der Wolf reglos liegen. Der Angeklagte nahm daher an, dass er das Tier getötet hätte. Der Schuss des Angeklagten war jedoch nicht tödlich. Als die Jagd abgeblasen wurde, gingen der Angeklagte und der Jagdgast zu dem Wolf und bemerkten, dass das Tier noch lebte. Der Jagdgast gab nunmehr aus einer Entfernung von 1 bis 2 m kurz nacheinander zwei Schüsse auf den Wolf ab, wodurch dieser getötet wurde. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Nachstellens und Verletzens eines wildlebenden Tieres einer streng geschützten Art zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Beurteilung § 43 Abs. 6 BNatSchG alter Fassung (a.F.) erlaubt abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder kranker Tiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. nicht. § 42 BNatSchG a. F. (ebenso wie § 44 BNatSchG neuer Fassung) enthält als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis „aus vernünftigem Grund“. Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a. F. das Ergebnis einer bloßen Güter und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff - hier die Tötung eines verletzen Wolfes - zu rechtfertigen. Ein Recht zur Tötung eines verletzten Wolfes folgt auch nicht aus § 22a Abs. 1 BJagdG, denn das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor. Die Tat des Angeklagten war nicht nach dem BNatSchG gerechtfertigt oder erlaubt. Der Angeklagte war nicht gemäß § 22a Abs. 1 BJagdG berechtigt, den angeschossenen Wolf zu töten bzw. dies zu versuchen. Das Verhalten des Angeklagten war auch nicht gem. §§ 1 Satz 2, 17 Nr. 1 TierSchG aus vernünftigem Grund gerechtfertigt, weil das TierSchG das Artenschutzrecht jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht verdrängt. Die Strafkammer hat die Tat als vorsätzliches Nachstellen und Verletzen eines wildlebenden Tieres einer streng geschützten Art gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG a. F. i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. gewertet. Entscheidung Die Revision hatte keinen Erfolg und wurde verworfen. Zurück zur Übersicht