Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Katzen, Hunde, Tauben Gericht VG Berlin Datum 21.01.2011 Aktenzeichen 24 L 466.10 Sachverhalt Die Antragstellerin ist als Halterin verschiedener Tiere schon mehrfach wegen mangelhafter Tierhaltung aufgefallen. In einer von der Antragstellerin für die Tiere angemieteten Wohnung hält sie mehrere Katzen, Hunde und Tauben. Die Wohnung war mit stechender Geruch verwahrlost; Teppiche und Matratzen waren u. a. mit Urin und Kot verschmutzt und es lagen alte und teilweise verschimmelte Lebensmittelreste herum. Da sich eine größere Zahl von Mäusen eingenistet hatte, konnte in der gesamten Wohnung Mäuselosung gesichtet werden. Der Antragsgegner nahm die Katzen mit, ließ sie in die Tiersammelstelle verbringen und gab sie sofort zur Vermittlung frei. Bei sechs Katzen wurde ein mangelhafter Pflegezustand festgestellt. Drei Katzen litten unter Tumoren. Eine davon musste eingeschläfert werden, da die Erkrankung extrem schmerzhaft war. Im Übrigen litten die Katzen unter Parasitosen, verschiedenen Folgen mangelhafter Maulhygiene, Scheidenausfluss und Unterernährung. Die Antragstellerin hatte einen kranken Hund bei einem Tierarzt vorgeführt, dessen Rat war, das Tier wegen seiner Krankheit, einschläfern zu lassen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Der Antragsgegner untersagte der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art befristet für 5 Jahre und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei der tierärztlichen Untersuchung sei bei allen Tieren mindestens ein Befund erhoben worden, der darauf hingedeutet habe, dass die Tiere nicht ausreichend tierärztlich versorgt worden seien. Der gravierende Zustand des Hundes und die Empfehlung zur Euthanasie, auch in Bezug auf die eingeschläferte Katze, seien der Antragstellerin seit langem bekannt gewesen. Neben ihrem Klageverfahren beantragt die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen und die noch nicht anderweitig vermittelten Katzen an sie herauszugeben. Beurteilung Die für fünf Jahre befristete Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren jeder Art findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften der §§ 2 und 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Vorliegend ist offensichtlich, dass die Antragstellerin den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt, insbesondere aber auch grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihnen gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Wie oben ausgeführt, hat sie 16 Katzen nebst ihrem Hund in einer verwahrlosten Wohnung gehalten, sie nicht ausreichend gepflegt und deren zahlreiche Erkrankungen nicht ausreichend tierärztlich behandeln lassen. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass sie eine von einem sichtbaren, schmerzhaften Tumor befallene Katze entgegen tierärztlichem Rat weiter ihrem Leiden ausgesetzt hat und dass sie ihren Hund selbst noch nicht von seinem Leiden hat erlösen lassen, obwohl sie von seiner schwerwiegenden Erkrankung wusste. Sofern ein Tier nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, ist indessen seine Tötung unter Vermeidung von Schmerzen zulässig. Die gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG weiter vorausgesetzte Annahme, dass die Antragstellerin auch in Zukunft derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist gerechtfertigt, weil sie bereits zuvor durch einen Hang zum Tiere-Sammeln bei gleichzeitiger Überforderung mit der damit zusammenhängenden Arbeit aufgefallen war, die sich äußerlich durch Vernachlässigung ihrer Wohnungen und schließlich durch den schlechten Pflegezustand ihrer Tiere gezeigt hat. Entscheidung Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht