Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierversuche Tier Ratten Gericht VGH Hessen Datum 16.06.2004 Aktenzeichen 11 UZ 3040/03 Sachverhalt Der Kläger begehrt eine tierschutzrechtliche Genehmigung zur Durchführung von Versuchen am Rattenstamm in seinem Forschungsinstitut für Neuropathologie u.a. zur Erforschung von Nebenwirkungen des Medikaments Clozapin. Diese wurde ihm von der zuständigen Behörde verweigert, wogegen er nun gerichtlich vorgeht. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Genehmigung seines Versuchsvorhabens u.a. deshalb verneint, weil die in dem Genehmigungsantrag als Stellvertreterin des Klägers benannte medizinisch-technische Assistentin in seinem Institut nicht mehr weiterbeschäftigt werde und nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger - wie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 TierschG für die Erteilung der Genehmigung erforderlich - weiterhin ein fachlich geeigneter Stellvertreter zur Seite stehe. Der Kläger meint, anhand des vorliegenden Falles könne die Rechtsfrage grundsätzlich geklärt werden, ob der für die Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Behörde im Lichte der Grundrechtsbestimmung gemäß Art. 20a GG die Befugnis zukomme, die wissenschaftliche Begründung für den Versuch eigenständig zu überprüfen. Diese Frage würde sich - legt man die erstinstanzliche Entscheidung zu Grunde - dem Senat in einem Berufungsverfahren nicht stellen, so dass es an der für die Annahme der Grundsatzbedeutung eines Rechtsstreits Beurteilung Eine Zulassung des Rechtsmittels kommt wegen fehlender besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache nicht in Betracht. Durch das vorliegende Verfahren verursachte besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein daraus, dass das Verwaltungsgericht unter Abkehr von seiner Rechtsprechung im Eilverfahren nunmehr die Ansicht vertritt, dass die Genehmigungsbehörde zur umfassenden Prüfung auch der wissenschaftlichen Begründung des Tierversuchs berechtigt und verpflichtet ist. Eine besondere rechtliche Problematik folgt auch nicht schon daraus, dass sich die Entscheidung über die Genehmigung von Versuchen an Wirbeltieren nach §§ 7 und 8 TierSchG im Spannungsfeld zwischen der Staatszielbestimmung nach Art. 20a GG und der Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG bewegt. Überdurchschnittliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen vielmehr nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt es keine Indizien. Das Verwaltungsgericht ist ohne umfassende Auseinandersetzung mit gegensätzlichen Aspekten und widerstreitenden Auffassungen und ohne besonderen Begründungsaufwand zu dem aus seiner Sicht eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die Genehmigungsbehörde auch im Bereich wissenschaftlicher Tierversuche ein umfassendes Prüfungsrecht besitzt und dass die Behörde auf der Grundlage dieser umfassenden Prüfungsbefugnis die Genehmigung für die von dem Kläger geplante Versuchsreihe zu Recht verweigert hat. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht