Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierversuche

Ratten

VG Gießen

24.08.1995

7 E 1982/94

Sachverhalt

Der Kläger leitet an einer Universität im Rahmen der Ausbildung der Biologiestudenten mit der Fachrichtung Zoologie einen tierphysiologischen Kurs. Im Rahmen der Lehrveranstaltungen werden Tierversuche durchgeführt. Es handelt sich dabei um eine Atmungsmessung an Goldfischen und um einen in diesem Verfahren streitgegenständlichen Versuch an Ratten. In den schriftlichen Anzeigen der Versuchsvorhaben, die der Fachbereich Biologie/Zoologie erstmals für das Wintersemester 1991/92 und zuletzt im September 1993 an das Staatliche Veterinäramt und das zuständige Regierungspräsidium richtete, wurde die Zahl der am Ende des Versuchs zu tötenden Ratten mit jeweils 36 pro Semester beziffert. Der Ablauf des Vorhabens wurde in den Anmeldungen wie folgt beschrieben: \"Tiefe Betäubung durch Ketanest/Rompun. Öffnung des Abdomens und Füllen des Dünndarms in situ mit körperwarmer Ringerlösung, die 1 mg/ml Glucose enthält. Unterteilung des Dünndarms in ca. 2 cm lange Abschnitte durch Ligaturen. Entnahme des Inhalts in definierten Zeitabständen zur Messung des Glucosegehalts (in vitro). Tötung der Tiere vor dem Erwachen durch Überdosis des Narkotikums.\" Das Regierungspräsidium untersagte dem Kläger diese Versuche für die Zukunft mit Beginn des laufenden Wintersemesters durchzuführen: die Tötung von Ratten im Rahmen der Lehrveranstaltung müsse künftig unterbleiben, weil der Zweck der Tierversuche auf andere Weise, nämlich durch filmische Darstellung, erreicht werden könne. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Untersagung der Durchführung der Lehrveranstaltungen mit Tierversuchen.

Beurteilung

Als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung des Beklagten kommt allein § 8 a Abs. 5 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 2 S. 1 TierSchG (i.d.F. vom 17.02.1993) in Betracht. Nach diesen Vorschriften ist auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung § 8 a TierSchG entsprechend anzuwenden, wonach die zuständige Behörde Tierversuche zu untersagen hat, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung bestimmter tierschutzrechtlicher Bestimmungen nicht sichergestellt ist. § 10 Abs. 1 S. 2 TierSchG legt fest, dass zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur vorgenommen werden dürfen, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Die eingeholten Sachverständigengutachten gehen – wie der Kläger auch – übereinstimmend davon aus, dass die Vermittlung manueller Fertigkeiten, insb. Präparierübungen, durch theoretische Ausbildungsmethoden wie etwa Vorführung eines Lehrfilmes nicht ersetzbar ist. Der von dem Kläger mit seiner Lehrveranstaltung verfolgte Zweck die operative Techniken und manuelle Präparierfähigkeiten zu vermitteln, kann nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden. Durch die Untersagung der Lehrveranstaltung wird der Kläger in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (Lehrfreiheit) verletzt.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Untersagungsbescheid wurde für rechtswidrig erklärt.