Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tiertransporte Tier Frösche Gericht OVG Hamburg Datum 07.09.2007 Aktenzeichen 1 Bs 128/07 Sachverhalt Der Antragsteller führt seit Jahren mit den erforderlichen Genehmigungen der Antragsgegnerin Krallenfrösche zur Verwendung als Versuchstiere aus Chile ein und verkauft sie an Forschungseinrichtungen in Deutschland und im europäischen Ausland. In Chile werden die Tiere, die aus Südafrika eingeschleppt worden sind und als Plage angesehen werden, der Natur entnommen. Den Antrag auf Erteilung einer erneuten Genehmigung zur Einfuhr von 3.500 derartigen Krallenfröschen als Versuchstiere lehnt die Antragsgegnerin ab. Der Widerspruch wurde im Laufe des Eilverfahrens zurückgewiesen. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei, wenn er die Entscheidung über seinen Widerspruch abwarten müsse. Beurteilung Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er den Import von Krallenfröschen aus Chile zur Verwendung als Versuchstiere seit Jahren gewerblich betreibt und von den damit erzielten Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreitet. Es liegt bei dieser Sachlage auf der Hand, dass ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache dazu führte, dass die Gewerbeausübung für Jahre unmöglich ist und der Antragsteller seinen Lebensunterhalt anderweitig sichern müsste. Ein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher gegeben. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Importgenehmigung gemäß § 11 a Abs. 4 Satz 2 TierSchG für aus der Natur entnommene Tiere, die Tierversuchen dienen sollen (hier: Krallenfrösche aus Chile), gehört nicht, dass der Importeur konkret bezeichnete Abnehmer hat, die ihrerseits für die Tierversuche über die erforderliche Ausnahmegenehmigung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG verfügen. § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG beschränkt Forschung nicht auf gezüchtete Versuchstiere. Erforderlich i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 TierSchG ist die Verwendung von Tieren anderer Herkunft, wenn ein konkretes Forschungsvorhaben ohne die Verwendung von Tieren anderer Herkunft nicht so, nicht mit der Qualität oder nur mit signifikant zusätzlichem Aufwand, insbesondere zusätzlichem Verbrauch von Versuchstieren, möglich ist. Entscheidung Der Antragsteller hatte Erfolg. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, dem Antragsteller eine vorläufige Genehmigung für die Einfuhr von 3.500 Krallenfröschen aus Chile, die dort aus der Natur entnommen wurden, zur Verwendung für Versuchszwecke zu erteilen. Zurück zur Übersicht