Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VG Düsseldorf

12.05.2010

23 K 5655/09

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich mit Hunden der Rasse Dobermann beschäftigt. Während einer Kontrolle durch den Beklagten wurden beim 1. Vorsitzenden des Vereins eine vollkupierte ca. sieben Monate alte Dobermannhündin sowie ein unkupierter ca. vier Monate alten Dobermannrüde vorgefunden. Er erklärte, dass weder ein Handel noch eine Zucht mit Hunden beabsichtigt sei. Bei dem vor einiger Zeit verkauften Welpen habe es sich um einen Einzelfall gehandelt. Der Beklagte stellte außerdem fest, dass der Kläger auf seiner Internet-Seite über die Hunderasse Dobermann und das Kupieren an Ohren und Rute informierte und Werbung für seine Hundezucht in Bosnien-Herzegowina machte. Die Seiten \"Stolze Besitzer\" zeigten an Ohren und Rute kupierte Dobermannwelpen, die über den Kläger in Deutschland verkauft wurden. Aus Eintragungen im \"Gästebuch\" der Homepage war zu entnehmen, dass sich zahlreiche Hundehalter für den Verkauf von kupierten Dobermannwelpen aus Bosnien-Herzegowina bedankten. Mit Ordnungsverfügung vom 10. August 2009 untersagte der Beklagte dem Kläger das Ausstellen von an Rute und/oder Ohren kupierten Hunden im Internet und forderte ihn auf, alle an Rute und/oder Ohren kupierte Hunde von den Internet-Seiten zu entfernen. Zugleich erklärte er die Anordnung für sofort vollziehbar und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld für jeden im Internet ausgestellten, kupierten Hund in Höhe von 2.000,- EU an. Dagegen klagt nun der Kläger: Das Ausstellen von Bildern kupierter Hunde im Internet sei nicht verboten und es stelle auch keine tierschutzwidrige Handlung dar.

Beurteilung

Nach § 10 Satz 1 TierSchHVO ist es verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insb. Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Dies gilt für inländische wie ausländische Hunde gleichermaßen. Dieses Ausstellungsverbot erfasst somit auch nach den Tierschutzbestimmungen des Herkunfts- bzw. Halterlandes zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale legal kupierte Hunde. Die Fotos kupierter Zuchthunde sowie kupierter Welpen auf der Seite des Klägers werden – für eine breite Öffentlichkeit zugänglich - gezeigt, um für den Kauf der Welpen zu werben. Bei den Fotos bzw. Videos auf der Seite des Klägers, die an Ohren und/oder Rute kupierte Hunde zeigen, handelt es sich um ein Ausstellen im Sinne von § 10 TierSchHVO. Diese Vorschrift zielt darauf ab, dass zur Rasseerhaltung kupierte Hunde – jedenfalls in Deutschland – langfristig nicht mehr als Vorbild dienen. Durch das Verbot des Ausstellens soll gerade verhindert werden, dass derartig behandelte Tiere präsentiert und als interessante und nachahmenswerte Objekte dargestellt werden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.