Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Fischerei Tier Fische, Vögel Gericht VG Neustadt Datum 24.03.2009 Aktenzeichen 1 L 136/09.NW Sachverhalt Der Betroffene hatte ursprünglich zum Fernhalten von Vögeln parallel verlaufende Drähte in einer Höhe von ca. 2,50 m über seine Teiche gezogen, später aber auf diesen noch ein Kunststoffnetz mit einer Maschenweite von 10x10 cm befestigt. Die Kreisverwaltung forderte ihn auf, das Netz zu entfernen, da dieses aus Gründen des Tierschutzes nicht zulässig sei. Durch die engmaschige Bespannung würden den Vögeln Schmerzen und Schäden zugefügt. Hiergegen erhob der Betreiber Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das VG Neustadt. Beurteilung Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, zum Fernhalten von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sind. Bei der Überspannung der Teiche handelt es sich um eine solche Vorrichtung, da die Vögel sich im Maschennetz verfangen und dort qualvoll verenden könnten. Dieses Verbot gilt zwar nicht ausnahmslos. Fischfressende Vögel, vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten, könnten für gewerbliche Fischereibetriebe eine ernst zu nehmende Gefahr darstellen und den Bestand an Fischen in Teichwirtschaften und Freigewässern nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Dass hier eine fachgerechte Überspannung vorliegt und diese zur Sicherung eines nachhaltigen Ertrags erforderlich ist, hat der Antragsteller aber bisher ebenso wenig dargetan wie er nachgewiesen hat, dass für die Vögel weniger gefährliche Vergrämungsmethoden untauglich oder erfolglos geblieben sind. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht