Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Fischerei Tier Fische Gericht VG Bremen Datum 30.11.2007 Aktenzeichen 5 K 561/07 Sachverhalt Der Kläger ist ein durch das niedersächsische Umweltministerium gem. § 29 BNatSchG 1976 anerkannter Naturschutzverband. Er ist Mitglied des im Parallelverfahren klagenden Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF), der die Interessen der Angler in Deutschland vertritt, soweit die Grenzen einzelner Landesverbände überschritten werden. Der Kläger wendet sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr, durch den eine neue Wasserkraftanlage am Weserwehr an der Staustufe Bremen-Hemelingen genehmigt wurde. Die Planung verstoße gegen zwingendes Recht u.a. gegen § 13 Abs. 1 TierSchG, da den Tieren durch die Einrichtung der Anlagen vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können. Mit dem Vorhaben am rechten Weserufer soll eine bereits vorhandene Stauhaltung zur Gewinnung von Energie genutzt werden. Das Wasserkraftwerk soll mit einer vorgesehenen Leistung von 9,9 MW ca. 5% der stadtbremischen Haushalte mit regenerativer Energie unter Vermeidung eines klimaschädlichen Ausstoßes von jährlich ca. 32.000 Tonnen Kohlendioxyd (CO2) versorgen. Die Anlage ist mit einem Fischschutzkonzept (Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage) versehen, das den internationalen Stand wissenschaftlicher Forschung aufgreift. Beurteilung Die Klage ist unzulässig. Er kann sich weder auf eine Befugnis aus eigenen Rechten berufen, noch eine Verbandsklagebefugnis aus den Vorgaben des Naturschutzrechtes oder des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes herleiten, da der Naturschutzbundesverband sowie der niedersächsische Naturschutzlandesverband nicht über die erforderliche Anerkennung der bremischen Behörden zur Mitwirkung verfügen. Ferner tritt die umweltrechtliche Vereinsklage gegenüber der naturschutzrechtlichen Vereinsklage zurück, solange der sachliche Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Vereinsklage nicht verlassen wird. Das Verhältnis beider Klagen zueinander ist nicht durch ein gleichrangiges Nebeneinander, sondern durch ein Spezialitätsverhältnis gekennzeichnet. Auch eigene Rechte, insb. Fischereirechte, stehen dem Kläger unstreitig nicht zu. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht