Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Fische

OVG Bremen

24.09.2009

1 A 7/09 und 1 A 9/09

Sachverhalt

Die Kläger, drei Verbände - der bremische, der niedersächsische und der Bundesverband der Sportfischer - sind jeweils als Naturschutzverband anerkannt und damit grundsätzlich befugt, nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Klage gegen naturschutzrelevante Planungsentscheidungen zu erheben. Die Klagebefugnis steht den Verbänden allerdings nur soweit zu, wie ihr satzungsgemäßer Aufgabenbereich reicht. Die Kläger wenden sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, durch den eine neue Wasserkraftanlage am Weserwehr an der Staustufe Bremen-Hemelingen genehmigt wurde. Sie machen geltend, dass das geplante Wasserkraftwerk die Fischfauna in der Weser erheblich schädigen werde. Das Vorhaben widerspreche weiterhin dem erklärten Ziel der anderen Bundesländer im Einzugsgebiet der Weser, die Durchgängigkeit des Flusses für Wanderfische zu verbessern. Das Verwaltungsgericht hat zuvor die Klagen abgewiesen.

Beurteilung

Das Oberverwaltungsgericht verdeutlichte, dass der Schutz der Wanderfische sowie das Ziel, die Durchgängigkeit der Weser für diese Fische zu verbessern, europarechtlichen Rang besitzen. Die Wasserrahmenrichtlinie der EG verpflichte die Mitgliedstaaten, das ökologische Potenzial auch erheblich veränderter Gewässer wie der Weser zu verbessern. Es handele sich um strikte Vorgaben, die bei jeder wasserrechtlichen Planung einzuhalten sind. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das Wasserkraftwerk nicht die besonderen Schutzgebiete (FFH-Gebiete) gefährden dürfe, die im Allergebiet für die Erhaltung der Population der Fluss- und Neunaugen ausgewiesen worden seien. Diese Schutzgebiete besitzen ebenfalls europarechtlichen Rang. Im vorliegenden Fall sind - für den Fischabstieg - verschiedene Vorkehrungen vorgesehen, die die Abwanderung der Wanderfische gewährleisten sollen. Das gewählte Fischschutzkonzept entspricht den rechtlichen Anforderungen, stützt sich auf die vorhandenen fachlichen Erkenntnisse und berücksichtigt dabei das unterschiedliche Wanderverhalten der in der Weser lebenden Fische und trägt zugleich den besonderen Standortbedingungen des geplanten Kraftwerks - der Tidenhub beträgt dort 4 Meter - Rechnung. Überdies ist durch ein wirksames Überwachungssystem („Monitoring“) gewährleistet, dass etwaigen Störungen rechtzeitig entgegen gewirkt werden kann.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.