Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferde

OVG Berlin-Brandenburtg

25.05.2012

5 S 22.11

Sachverhalt

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid hat das zuständige Amt der im Jahr 1939 geborenen Antragstellerin aufgegeben, ihren Pferdebestand von 16 Pferden auf 4 Pferde zu reduzieren. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen und biete weder die persönlichen noch räumlichen Voraussetzungen für eine artgerechte Versorgung und Haltung von 16 Pferden. Wegen ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie des Vorhandenseins von nur vier akzeptablen Boxen sei daher eine deutliche Reduzierung ihrer Pferdebestandes zwingend notwendig. Mit seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Anordnung der Bestandsreduzierung erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin abgelehnt.

Beurteilung

Der Einwand der Beschwerde, es bestünden ernstliche und offensichtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, hat keinen Erfolg. Die Rechtsgrundlage für die verfügte teilweise „Abgabe“ der Pferde findet sich in § 16a Satz 1 und 2 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die zur Erfüllung der Tierschutzanforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, wozu auch die Abgabe von Tieren an Dritte zur Reduzierung des Tierbestandes gehört. Der Feststellung des Amtstierarztes, wird bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Beschwerde kann die hier in Rede stehenden amtstierärztlichen Wertungen nicht durch schlichtes Bestreiten entkräften. Dies gilt umso mehr, als sich der Amtstierarzt bei der Kontrolle der Boxen an den von dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen und von einer Sachverständigengruppe erarbeiteten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten orientiert hat, die vorliegend nur bei vier Boxen der Antragstellerin eingehalten worden sind. Auch die bei weiterer Kontrolle getroffene Feststellung eines deutlich mangelhaften Hufpflegezustandes gründet nicht, wie die Beschwerde meint, auf einem bloß behaupteten, „aber fachlich nicht abschließend bestätigten 8 Wochen-Durchschnitt“, sondern findet ihre Rechtfertigung in den o.g. Leitlinien, wonach unbeschlagene Pferde zur Gesunderhaltung in der Regel alle 6 bis 8 Wochen auf Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und nach Bedarf zu korrigieren sind. Im Hinblick darauf, dass nach Auskunft der Antragstellerin die letzte Hufpflege im Dezember 2010 erfolgt war, steht außer Zweifel, dass im Kontrolltermin im April 2011 das zur Gesunderhaltung der Pferde vorgegebene Pflegeintervall deutlich überschritten war.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde abgelehnt.