Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierversuche Tier Ratten Gericht VG Gießen Datum 13.08.2003 Aktenzeichen 10 E 1409/03 Sachverhalt Der Kläger begehrt eine tierschutzrechtliche Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an einem Rattenstamm in seinem Forschungsinstitut für Neuropathologie u.a. zur Erforschung von Nebenwirkungen des Medikaments Clozapin. Diese wurde ihm von der zuständigen Behörde verweigert, wogegen er nun gerichtlich vorgeht. Er habe die beantragten Tierversuchsreihen zum Teil durchgeführt und möchte sie noch weiterhin durchführen. Ihm stehe ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Tierversuchsreihe zu. Er habe sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und entsprechend dargelegt, insbesondere wissenschaftlich fundiert, dass der in Rede stehende Tierversuch notwendig sei. Die beantragte Tierversuchsreihe sei unerlässlich für die Grundlagenforschung. In diesem Zusammenhang unterliege der Beklagte einer grundsätzlichen Fehleinschätzung. Beurteilung Zunächst steht dem Kläger ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Tierversuche gemäß § 7 ff. TierSchG nicht zu. Nach § 8 Abs. 1 TierSchG bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde, wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will. Nach § 8 Abs. 4 TierSchG sind in dem Genehmigungsbescheid der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. Weiter ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter wechselt. Dies steht bereits der begehrten Genehmigung entgegen, denn nach den vorgelegten Zeitungsartikeln konnte die als Vertreterin im Genehmigungsantrag aufgeführte medizinisch-technische Assistentin im Institut des Klägers nicht weiterbeschäftigt werden, so dass dem Kläger kein Vertreter bei der Durchführung der beantragten Versuchsreihe zur Seite steht. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 kann eine Tierversuchsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche, einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind. Auch diese Voraussetzung vermag das Gericht nicht zu erkennen, nachdem der Kläger die von ihm als Vertreterin angegebene medizinisch-technische Assistentin in seinem Institut nicht weiterbeschäftigen konnte und zudem er selbst mittlerweile in den Ruhestand getreten ist. Damit ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der sich im Ruhestand befindliche Kläger immer noch die erforderlichen Anlage, Geräte und anderen sachlichen Mittel von der Universität zur Verfügung gestellt bekommt oder anderweitig darüber verfügen kann. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht