Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Hund

VG Köln

19.11.2009

20 K 1143/09

Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer eines American Staffordshire Terriers, für den er eine Haltungserlaubnis beantragte. Noch während des Erlaubnisverfahrens wurde der Hund in ein Tierheim gebracht, da der Kläger zur stationären Behandlung ins Krankenhaus musste. Nach Durchführung eines Verhaltenstestes und einer Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Haltungserlaubnis ab und untersagte dem Kläger die Haltung seines Hundes, verbunden mit einer erweiterten Haltungsuntersagung. Zugleich ordnete der Beklagte die weitergehende Sicherstellung des Hundes sowie sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Jahre später nahm der Beklagte den Kläger für die Kosten der Unterbringung des Hundes für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2008 in Höhe von 6.102,80 EUR in Anspruch. Dagegen führt der Kläger im Wesentlichen aus, die seinerzeitige Wegnahme und Unterbringung des Hundes sei ohne Grund erfolgt. Er habe seit sieben Jahre nie mehr etwas von dem Hund gehört. Er habe diesen bei der Steuerbehörde abgemeldet und die Versicherung gekündigt. Der Hund sei weg gewesen, weil man ihm diesen nicht habe herausgeben wollen. Wenn man ihm den Hund schon nicht herausgegeben habe, so hätte man ihn wenigstens vermitteln oder aber einschläfern müssen. Nach nunmehr

Beurteilung

Der Kosten- und Leistungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Zwar dürften die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Unterbringungskosten nach Verwaltungsvorschriften zunächst vorgelegen haben. Insbesondere bestanden seit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 26.11.2001, deren sofortige Vollziehung angeordnet war, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung. Dennoch ist die Geltendmachung der Unterbringungskosten für den hier streitigen Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.10.2008, der mehr als fünf Jahre nach der erstmaligen Sicherstellung und immer noch nahezu 4 Jahre nach bestandskräftiger Entscheidung über die Fortdauer der Sicherstellung liegt, wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot nicht zulässig. Denn die in diesem Zeitraum entstandenen Unterbringungskosten können wegen einer überlangen Dauer der Sicherstellung nicht mehr als notwendig erachtet werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine Behörde nicht unvertretbar lange zögern, bis sie eine anderweitige Unterbringung beendet und die Tiere weiterveräußert oder eine Verwertung in sonstiger Weise vornimmt.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.