Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Katze

VG Oldenburg

21.06.2010

11 A 1875/09

Sachverhalt

Wegen einer Suizidankündigung wurde der Kläger in eine Klinik eingewiesen. Er hielt zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung eine Katze, die durch den Beklagten in einem Tierheim untergebracht wurde. Von dort aus wurde sie weitervermittelt. Ein paar Monate später setzte die Beklagte gegen den Kläger einen Betrag in Höhe von 393,33 Euro für die Kosten der Unterbringung der Katze im Tierheim fest. Zur Begründung wurde auf § 66 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) verwiesen. Sie begründet im Wesentlichen: es sei nicht bekannt gewesen, dass die Katze von einer Bekannten versorgt worden sei. Bei seiner Einweisung habe der Kläger keine Person benannt, die sich um das Tier hätte kümmern können. Der Kläger habe sich nach seiner Entlassung auch lediglich einmal beim Tierheim gemeldet. Es sei üblich, dass das Tierheim die Katze nur gegen Erstattung der entstandenen Kosten aushändige. Deshalb habe man schließlich die Katze zur Vermittlung freigegeben. Rechtliche Grundlage für die Kostenforderung sei § 66 Nds. SOG, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe, nämlich, dass die Katze verhungere. Die Regelungen des Tierschutzgesetzes seien nicht anwendbar. Ein beamteter Tierarzt hätte zudem keine andere Feststellung treffen können. Dagegen hat der Kläger nun die Klage erhoben.

Beurteilung

Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtliche Grundlage sind nicht die §§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, wonach zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr Zwangsmittel angewendet werden können und im Falle einer Ersatzvornahme die Verwaltungsbehörde auf Kosten der betroffenen Person die vertretbare Handlung selbst ausführen kann. Zur Anwendung kommt vielmehr die Regelung des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach ist ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufzeigt, dem Halter fortzunehmen und solange auf dessen Kosten pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Vorschrift stellt eine Sonderbestimmung über die unmittelbare Ausführung dar, die die allgemeinen ordnungs- und verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Regelungen verdrängt, soweit ein Tier aus tierschutzrechtlichen Gründen fortgenommen wird. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten lässt außer Acht, dass besondere ordnungs- bzw. vollstreckungsrechtliche Vorschriften für bestimmte Rechtsbereiche stets die allgemeinen Bestimmungen des Nds. SOG verdrängen. Der Geltung des TierSchG ergibt sich hier auch aus dem Vorrang des Bundesrechtes vor dem Landesrecht (Art. 31 GG). Die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind bei Wegnahme der Katze des Klägers schon deshalb nicht erfüllt gewesen, weil die Beklagte zuvor kein Gutachten eines beamteten Tierarztes eingeholt hat.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.