Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Rinder

VG Gießen

09.12.2011

4 K 2844/11.Gi, RdL 2012, Nr. 10

Sachverhalt

Der Kläger ist Landwirt und betreibt eine Rinderhaltung auf eigenen Flächen. Seit Dez. 2004 fanden in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zahlreiche Kontrollen statt, die jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass die Rinderhaltung nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprach (keine tierärztliche Versorgung, Mangelernährung, angebundene Kälber usw.). Nachdem im Jahr 2010 der Kläger zum wiederholten Male eine Haftstrafe antrat, kümmerte er sich nicht weiter um die Versorgung der Tiere. Vielmehr verlangte er von den Behörden und Nachbarn die Versorgung der Tiere sicherzustellen. Die zuständige Behörde ordnete die Auflösung der Rinderhaltung an und untersagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Rindern. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Beurteilung

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidungen. Das Verhalten des Klägers nach Haftantritt belegt deutlich, dass er seinen Pflichten als Tierhalter nicht im Geringsten nachkommen wollte. Bei ungehindertem Fortgang der Dinge wäre es zu einem erheblichen Leiden oder Schmerzen gekommen, da weder Wasser noch Futter zur Verfügung gestanden haben. Für die Anordnung eines Haltungsverbots nach § 16 a Nr. 3 TierSchG muss es nicht bereits zu einem Schaden für die Tiere gekommen sein. Vielmehr genügt es, wenn ein derartiger Schadenseintritt aufgrund des Verhaltens des Tierhalters unmittelbar bevorsteht. Die behördlichen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, um das mit dem TierSchG verfolgte Staatsziel aus Art. 20 a des GG zu erreichen.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.