Urteil: Details

Strafrecht

Amtshaftung

Pferd, Pferde

AG Starnberg

30.11.-0001

1 Cs 12 Js 33703/10

Sachverhalt

Eine Hobbyreiterin hielt ihre drei Pferde dauerhaft in Einzelboxen ohne ausreichende Möglichkeit zur freien Bewegung. Sie führte die Pferde nach den einstündigen Trainingseinheiten hin und wieder am Halfter spazieren, jedoch nicht regelmäßig. Einen Auslauf auf dem Paddock lehnte die Angeklagte aus Angst vor Verletzungen der Tiere ausdrücklich ab. Während der täglichen einstündigen Trainingseinheit waren die Pferde derart stark ausgebunden, dass sie fast ständig in die sogenannte „Hyperflexionsstellung“ (Rollkur) gezwungen waren. Gleichzeitig setzte die Angeklagte die Sporenhilfe ungezielt und unsachgemäß ein, nämlich bei jedem einzelnen Schritt der Pferde. Dies verursachte offene blutende Wunden.

Beurteilung

Die dauerhafte Einzelboxhaltung ohne freien Auslauf in der Gruppe führt zu Muskelverspannungen und Rückenschmerzen bei den Pferden. Wird der natürliche Bewegungsdrang über längeren Zeitraum unterdrückt, führt das zu mangelnder Durchblutung von Muskeln, Gewebe und Organen und zu schmerzhaften Muskelverspannungen. Das bei jeder artgerechten Tierhaltung immanente Verletzungsrisiko ist hinzunehmen und kann nicht unter allen Umständen unter völliger Missachtung des natürlichen tierischen Bewegungsbedürfnisses ausgeschlossen werden. Auch die völlige Versagung von Sozialkontakten zu Artgenossen stufte das Gericht als erheblich länger anhaltendes Leiden i.S.d. § 17 TierSchG ein. Durch das zu starke Ausbinden, das gleichzeitige Antreiben von hinten sowie durch den zu häufigen und starken Sporeneinsatz wurden den Pferden erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt.

Entscheidung

Die Angeklagte wurde zu einer Geldbuße verurteilt.