Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferde

VG Minden

26.04.2012

2 K 885/12

Sachverhalt

Bei zahlreichen Kontrollen hatte das Veterinäramt gravierende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Pferdehaltung des Klägers festgestellt. Die weitere Pferdehaltung wurde untersagt und die Abgabe der Tiere aufgegeben. Bei einem weiteren Kontrollbesuch konnten die Tiere nicht mehr angetroffen werden. Der Kläger war nicht bereit, Auskunft über den Verbleib der Tiere zu geben. Daraufhin wurde der Kläger unter Androhung von Zwangsgeld zur Auskunftserteilung verpflichtet. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Beurteilung

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Beklagte benötige die geforderte Auskunft, um zu überprüfen, ob der geforderten Auflösung des Tierbestandes nachgekommen worden sei. Ansonsten würde das Tierschutzgesetz ins Leere laufen. Dem Kläger steht kein Auskunftsverweigerungsrecht zu.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.