Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hunde, Meerschweinchen, Kaninchen Gericht VG Göttingen Datum 05.04.2012 Aktenzeichen 1 B 89/12 Sachverhalt Der Antragsteller betreibt eine private Tierhaltung mit Hunden, Kaninchen und Meerschweinchen. Das Veterinäramt stellte bei mehrfach durchgeführten Kontrollen fest, dass die dort gehaltenen Tiere erheblich leiden, unzureichend gefüttert und nicht gepflegt worden sind. Die Vernachlässigung führte sogar zum Tode mind. eines Hundes. Das Veterinäramt erließ ein unbefristetes Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot und verfügte die Auflösung des gesamten Tierbestandes. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Beurteilung Das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot gemäß § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG ist rechtmäßig. Aufgrund der detaillierten Dokumentation der Amtstierärztin stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten und unter untragbaren hygienischen Verhältnissen leben mussten. Den beamteten Tierärzten steht eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, sodass die Richtigkeit der fachlichen Einschätzung durch bloßes Leugnen des Tierhalters nicht erschüttert werden kann. Entscheidung Der Antrag wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht