Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Verschiedene

VG Saarland

10.02.2012

5 L 48/12

Sachverhalt

Die Antragsteller verfügen über ein 26 ar großes Gelände, auf dem sie unter anderem rund 50 Hunde, 6 Katzen, 4 Pferde, 1 Lama, 1 Waschbär und verschiedene weitere Tiere halten. Aufgrund zahlreicher Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wurden das Haus, die Geschäftsräume und das Außengelände unangekündigt durchsucht. Bei der Durchsuchung wurde eine starke Kontamination des Wohnhauses mit Fäkalien festgestellt, was auf fehlenden Auslauf der Hunde hindeutete. Das Lama sowie der Waschbär waren in einem zwingerähnlichen Verlies untergebracht, beide Unterkünfte waren stark mit Kot verschmutzt. Daraufhin erging an die Antragsteller zwei von Gesetz wegen sofort vollziehbare tierschutz- und tierschutzseuchenrechtliche Anordnungen, mit denen sie aufgefordert wurden, die gewerbliche Zucht von Hunden sofort einzustellen, und die Tiere artgerecht zu halten.

Beurteilung

Die Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Verfügungen wurde seitens des Gerichts bestätigt. Das Gericht ging in seinen Entscheidungsgründen sogar soweit, die Behörde darauf hinzuweisen, künftig auch in Blick zu nehmen, ob nicht ein Fall von „animal hoarding“ vorliegt, mit dem nur mit einem generellen Haltungsverbot begegnet werden kann.

Entscheidung

Der Antrag wurde zurückgewiesen.