Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hunde

OVG Niedersachsen

15.10.2012

11 ME 234/12, 6 B 26/12

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Halter zweier Hunde und wurde aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach er seine Hunde tierschutzwidrig behandle, indem er sie trete und schlage, durch das zuständige Veterinäramt kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrollen zeigten die Hunde der Antragsteller deutliche Zeichen von Angst vor dem Antragsteller. Während ein Hund auf Zuruf des Antragstellers mit eingeklemmtem Schwanz in seine Hundehütte lief, näherte sich der zweite Hund dem Antragsteller nur in ausgeprägter Beschwichtigungshaltung, auf dem Bauch kriechend mit eingeklemmtem Schwanz und teilweise die Zähen bleckend. Vor dem Antragsteller warf er sich auf den Rücken. Darauf hin wurde dem Antragsteller aufgegeben, die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Für den Fall der Nichtbefolgung bzw. der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Befolgung wurde Zwangsgeld angedroht.

Beurteilung

Nach Ansicht des Gerichts ist der auf § 16 a Satz 2 TierSchG gestützte Bescheid rechtmäßig. Zu Recht sei die Amtstierärztin davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, um eine artgerechte und angemessene Pflege der Tiere zu gewährleisten. Diese Verängstigung beeinträchtigt die beiden Hunde erheblich in ihrem Wohlbefinden. Das Meideverhalten und Demutsverhalten, als deutliches Zeichen für Angst, bedeutet Leiden i.S.d. TierSchG.

Entscheidung

Der Antrag wurde zurückgewiesen.