Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Verschiedene

VG Frankfurt/M.

22.11.2012

2 L 2214/12.F

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Pferden, Vögeln, Fischen und Katzen. Die Pferde wurden ganzjährig im Freien ohne Witterungsschutz gehalten. Aufgrund mehrfacher Anzeigen, führte das zuständige Veterinäramt über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren mehrere Tierhalterkontrollen durch, bei dienen im Hinblick auf Unterbringung und Versorgung der Tiere erhebliche Mängel festgestellt worden sind. Neben dem fehlenden Witterungsschutz für die Pferde, konnte der Amtstierarzt insbesondere bei der Stute eine starke Abmagerung feststellen, die nicht auf eine Erkrankung sondern auf mangelhafte Ernährung zurückzuführen sei. Darüber hinaus wurden weitere verschiedene Tierarten unter tierschutzwidrigen Umständen in der Wohnung der Eigentümerin gehalten. Das Veterinäramt erließ sowohl ein unbefristetes Tier- und Betreuungsverbot als auch die Auflösung des Tierbestandes gem. § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG. Beide Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Beurteilung

Die tierschutzrechtlichen Verfügungen sind rechtmäßig, die Voraussetzungen für die Anordnungen lagen vor. Im Zusammenhang mit der tierschutzwidrigen Unterbringung der Pferde stützte sich das Gericht unter anderem auf die Anforderungen an die Pferdehaltung nach den Leitlinien des Bundesumweltministeriums, wonach für ganztägig im Freien gehaltene Pferde ein Witterungsschutz in der Zeit vom 15.10. bis 15.05 eines jeden Jahres erforderlich ist. Indem die Antragstellerin die Stute nicht angemessen ernährte und pflegte fügte sie dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden ohne vernünftigen Grund zu. Zudem hat die Antragstellerin weitere Tiere unter tierschutzwidrigen Umständen in der Wohnung gehalten. Die mit Karton, Müll und anderem Unrat zugestellte Wohnung bot den Katzen keine ausreichende Bewegungsmöglichkeit, zudem waren die Wohnräume extrem verkotet und unsauber. Trotz ihrer Ausbildung als Tierarzthelferin zeigte die Antragstellerin eine extreme Unzuverlässigkeit im Umgang mit Tieren und ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein, sodass das angeordnete Tierhalteverbot angemessen war.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.