Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Verschiedene Gericht OVG Nordrhein-Westfalen Datum 10.08.2012 Aktenzeichen 20 A 1240/11 Sachverhalt Der Kläger beabsichtigte, ein Pferd mit der „Rolling-Stones-Zunge“ tätowieren zu lassen, und meldete das Gewerbe „Tätoservice für Tiere“ an. Daraufhin untersagte ihm die Behörde die Tiere mit Ausnahme zu den in § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG genannten Zwecke Tiere zu tätowieren. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Beurteilung Das geplante Vorhaben des Klägers verstößt gegen Tierschutzrecht. Denn das Tätowieren ruft bei den betroffenen Tieren Schmerzen und/oder Leiden i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG hervor, ohne das hierfür ein „vernünftiger Grund“ vorliegt. Die vom Kläger ins Feld geführten „vernünftigen Gründe“ nach § 1 S. 2 TierSchG wurden seitens des Gerichts nicht bestätigt. Die Absicht des Klägers, die Tätowierungen berufs- und/oder gewerbemäßig vorzunehmen sind zwar prinzipiell grundrechtlich geschützte Tätigkeiten, aber im vorliegenden Fall reichen die wirtschaftlichen Vorteile für sich genommen nicht aus, um ein Tier einem mit Schmerzen und/oder Leiden verbundenen Eingriff zu unterwerfen. Denn das maßgebliche Ziel des Tätowierens - eine modebedingte Verzierung oder Verschönerung des Tieres - ist kein anzuerkennendes Erfordernis. Auch liegt der „vernünftige Grund“ nicht in der individuellen Kennzeichnung des Tieres, denn als Merkmal zur Unterscheidung der Tiere und ihre Zuordnung dient die Tätowierung nicht. Im Übrigen fehlt es an der Erforderlichkeit, da ein rechtsverbindliches Mittel zur Gewährleistung der Identifizierung besteht, nämlich neben dem Equidenpass die Implantation eines elektronischen Transponders. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht