Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferde

VGH Baden-Württemberg

09.08.2012

1 S 1281/12

Sachverhalt

Einem Pferdehalter wurde aufgegeben, sein Pferd unverzüglich einem praktischen Tierarzt für Pferde vorzustellen und von diesem gründlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse dem Antragsgegner schriftlich vorzulegen. Hiergegen wehrt sich der Pferdehalter.

Beurteilung

Zur „Verhütung künftiger Verstöße“ im Sinne des § 16 a Satz 1 TierSchG handelt die Behörde nur dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose – ex ante – bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird. Hingegen begründen Schadensmöglichkeiten, die sich weder bejahen noch verneinen lassen, keine Gefahr sondern einen Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotenzial“. Einer Untersuchungsanordnung der Behörde steht weder die Pflicht der Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen noch das Auskunftsverweigerungsrecht des Betroffenen entgegen.

Entscheidung

Der Antrag wurde zurückgewiesen.