Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Pferde Gericht VG Oldenburg Datum 13.06.2012 Aktenzeichen 11 A 1266/11 Sachverhalt Die Klägerin ist Pferdebesitzerin und hat die Pferdeweiden nur mit Stacheldraht eingezäunt. Mit Bescheid ordnete die Beklagte an, dass die Klägerin die Pferde nur noch auf Weiden halten dürfe, bei denen der Stacheldrahtzaun nach innen durch eine gut sichtbare, nicht verletzungsträchtige Absperrung gesichert ist. Hiergegen klagte die Klägerin. Beurteilung Stacheldrahtzäune sind als alleinige Begrenzung für Pferde äußerst verletzungsträchtig, da Pferde Fluchttiere sind und die Gefahr von Panikreaktionen besteht. Bleibt das Pferd bei einem panikartigen Fluchtversuch an den Stacheln hängen, kann es zu schwerwiegenden Verletzungen kommen. Aus diesem Grund ist die alleinige Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen tierschutzwidrig. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht