Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Pferde

VG Oldenburg

13.06.2012

11 A 1266/11

Sachverhalt

Die Klägerin ist Pferdebesitzerin und hat die Pferdeweiden nur mit Stacheldraht eingezäunt. Mit Bescheid ordnete die Beklagte an, dass die Klägerin die Pferde nur noch auf Weiden halten dürfe, bei denen der Stacheldrahtzaun nach innen durch eine gut sichtbare, nicht verletzungsträchtige Absperrung gesichert ist. Hiergegen klagte die Klägerin.

Beurteilung

Stacheldrahtzäune sind als alleinige Begrenzung für Pferde äußerst verletzungsträchtig, da Pferde Fluchttiere sind und die Gefahr von Panikreaktionen besteht. Bleibt das Pferd bei einem panikartigen Fluchtversuch an den Stacheln hängen, kann es zu schwerwiegenden Verletzungen kommen. Aus diesem Grund ist die alleinige Einfriedung von Pferdeweiden mit Stacheldrahtzäunen tierschutzwidrig.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.