Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Berberaffe

Bundesverwaltungsgericht

12.01.2012

7 C 5/11

Sachverhalt

Während ihrer Abwesenheit stellte die Pferdebesitzerin die Versorgung (Ernährung und Pflege) ihrer Pferde nicht sicher. Das zuständige Veterinäramt nahm der Halterin daraufhin die Pferde weg und veräußerte diese, ohne ihr gegenüber vorher einen Verwaltungsakt zu erlassen.

Beurteilung

Zwar lagen die Voraussetzungen für die Wegnahme und Veräußerung der Tiere vor. Dennoch war die Veräußerung rechtswidrig, weil die Fortnahme und die Veräußerung nicht durch einen Verwaltungsakt gegenüber der Halterin angeordnet waren. Denn § 16 a Satz. 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG ermächtigt grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die nach dem Landesrecht zu vollstrecken sind. Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann ein Tier deshalb nur fortgenommen werden, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs nach Landesrecht vorliegen. Somit kommt es darauf an, ob die Fortnahme und Veräußerung der Pferde von § 8 PolG BW gedeckt sind. Danach ist eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch die Maßnahmen gegenüber dem Verhaltens- oder Zustandsstörer nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Entscheidung

Die Revision ist begründet.