Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Affen Gericht VG Schleswig-Holstein Datum 05.06.2012 Aktenzeichen 1 A 77/10 Sachverhalt Der Kläger, ein Zirkusbetreiber, wurde durch verschiedene Veterinärämter unzählige Male begutachtet und die Haltung der Affen mit Auflagen beanstandet. Seit August 2008 besitzt der Kläger keine Erlaubnis mehr für das Zurschaustellen von Tieren nach § 11 TierSchG. Nachdem bei einer erneuten Kontrolle durch das zuständige Veterinäramt festgestellt worden ist, dass die Tiere angebunden, der vorhandenen Affenwagen stark verunreinigt, kein frisches Wasser und Futter vorhanden war, wurden die Tiere dem Kläger fortgenommen. Mit später erfolgter Ordnungsverfügung wurde die Fortnahme und anderweitige Unterbringung sowie die Auflösung des Affenbestandes des Klägers angeordnet. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Beurteilung Die angeordnete Auflösung und anderweitige Unterbringung des Tierbestandes erfolgte rechtmäßig und findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a S. 1, S. 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung des § 2 TierSchG erhebliche vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen. Auch unter Berücksichtigung der in Art. 20 a GG verankerten Verpflichtung des Staates zum Tierschutz einerseits und der grundrechtlich geschützten Belange eines Tierhalters (Art. 12 und Art. 14 GG) ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Ergebnis den Interessen des Tierschutzes bei der festgestellten Gefahrenlage den Vorrang eingeräumt hat. Selbst eine drohende Existenzvernichtung eines gewerbsmäßig tätigen Tierhalters sowie eine damit einhergehende Sozialhilfebedürftigkeit führen in der Regel nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht