Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hunde

VG Berlin

19.02.2013

24 L 25.13

Sachverhalt

Der Antragsteller wurde wegen einer psychischen Erkrankung notfallmäßig in eine Klinik gebracht. In der verwahrlosten Wohnung fand die Polizei eine Katze und einen Hund. Nachdem beide zunächst in einer Tiersammelstelle gebracht wurden, wurde der Hund zur Vermittlung freigegeben. Obwohl der Betreuer gegenüber der Behörde angeboten hatte, den Hund vorübergehend einer erfahrenen Hundehalterin zu geben, wurde der Hund veräußert. Zugleich erging gegen den Antragsteller ein Tierhaltungsverbot, nach § 16 a S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG.

Beurteilung

Ein tierschutzwidriges Verhalten, das ein Tierhaltungsverbot gegenüber dem Antragsteller gerechtfertigt hätte, konnte das Gericht nicht bestätigen. Die Verbotsverfügung ist auch wegen Ermessensfehlern rechtswidrig. Insbesondere hätte die Behörde die gesundheitsbezogenen Interessen des Antragstellers ausreichend berücksichtigen müssen. Denn laut ärztlicher Auskunft wäre der Antragsteller nach 5 bis 8 Wochen stationärer Behandlung und anschließender Eingewöhnungsphase wieder in der Lage gewesen, einen Hund adäquat zu versorgen. Zumindest hätte die Behörde weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine Sachverhaltsaufklärung vornehmen müssen. Allein der Umstand, dass sich ein Hundehalter mehrere Wochen in stationäre Behandlung begeben muss, rechtfertigt kein Tierhaltungsverbot. Die Herausgabe des Hundes an den Antragsteller ist nicht schon allein deswegen unmöglich geworden, weil der Hund zwischenzeitlich veräußert worden ist. Im Rahmen seiner Folgenbeseitigungsverpflichtung ist der Antragsgegner gehalten, sich intensiv die Verfügungsgewalt über das Tier zu beschaffen, durch z.B. Rückkauf.

Entscheidung

Dem Antrag wurde stattgegeben.