Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

VG Schleswig Holstein

20.04.2012

Sachverhalt

Eine Autofahrerin hatte einen Hund auf einer Autobahnrasstätte an einer Leitplanke vorgefunden und zur nächsten Polizeistation verbracht. Von dort wurde der Hund von Mitarbeitern des Tierschutzvereins abgeholt, tierärztlich behandelt. Eine Übernahme der Rechnung über die tierärztliche Versorgung wurde sowohl von der örtlichen Verbandsgemeindeverwaltung als Fundbehörde als auch von der Veterinärbehörde des Kreises zurückgewiesen. Daraufhin erhob die Klägerin Klage gegen das Land auf Übernahme der entstandenen Kosten.

Beurteilung

Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen angemessenen Ausgliech wegen eines durch seine Inanspruchnahme als Nichtstörer entstanden Schaden gem. § 68 POG zu. Denn insoweit fehlt es bereits an einer ihm gegenüber ergangenen Maßnahme. Eine Maßnahme i.S.d. POG sind nur solche behördlichen Handlungen, die aufgrund einer gesonderten Befugnisnorm gewollt und zweckgerichtet mit Rechtseingriffen verbunden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln in Form einer Willenserklärung.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.