Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Rotfuchs

VG Saarland

05.12.2012

5 K 640/12

Sachverhalt

Der Kläger beantragte bei der zuständigen Jagdbehörde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, um während der Schonzeit vom 16. Februar bis zum 15. August eines jeden Jahres zu jagen. Der Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin erhob der Kläger Klage und beantragte, dass über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entschieden wird.

Beurteilung

Das Gericht ist der Auffassung, dass der abschlägig beschiedene Bescheid rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 SJG könne die Jagdbehörde eine Bejagung während der Schonzeit zulassen, wenn dies bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zur Lenkung der Wildgehege erforderlich sei. Gerade diese besonderen Verhältnisse seien im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Dem Einwand des Klägers, wonach ein sachliches Bedürfnis zur Einführung einer Schonzeit für den Rotfuchs nicht bestehe, weil aus Gründen des Tierschutzes in der Jägerschaft ein ungeschriebenes Gesetz beachtet worden sei, wonach erwachsene Rotfüchse bis in den Sommer hinein nicht bejagt worden seien, ist das Gericht nicht gefolgt. Denn diese Argumentation zeige gerade keine „besonderen Verhältnisse“ auf, sondern spiegle die jagdpolitische Grundüberzeugung des Jägers wider. Außerdem ist der Abschuss erwachsender Füchse bereits durch § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG ausdrücklich verboten, da es sich um „notwendige Elternteile“ handelt. Das Rechtsverständnis des Klägers würde dazu führen, dass „wenn alle Jungtiere einer Fuchsfamilie am oder im Bau erlegt sind, auch deren Elterntiere nicht mehr „notwendig“ im Rechtssinne sind und ebenfalls abgeschossen werden können.“ Dies würde wiederum zu einem Leerlaufen der Schonzeit führen, „solange die richtige Reihenfolge bei Abschuss einer Rotfuchsfamilie eingehalten wird“.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.