Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hunde

VG Schleswig

17.08.2011

1 A 31/10

Sachverhalt

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert wird. Er vermittelt aus dem europäischen Ausland Hunde an deutsche Hundehalter oder Pflegestellen. Hierfür erhebt er von den neuen Haltern eine Schutzgebühr in Höhe von 270,- EU. Das Gericht soll klar stellen, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts und einen gewerbsmäßigen Handel nach deutschem Tierschutzgesetz handelt, da die Schutzgebühr von 270,- EU zu einer Annäherung an die Freigrenze für Gemeinnützigkeit und somit der Schwelle zur gewerblichen der Gewinnerzielung, führt . Demnach wäre die Tätigkeit anzeige- und erlaubnispflichtig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Tätigkeit nach tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht erlaubnispflichtig ist.

Beurteilung

Der tierschutzrechtliche Gewerbebegriff, der Tierschutzziele voraussetzt, darf nicht mit dem aus dem allgemeinem Gewerberecht, der eine Gewinnerzielungsabsicht vorsieht, gegenübergestellt werden. Unabhängig von der Gestaltung der Tätigkeit, muss die Erreichung der tierschutzrechtlichen Ziele im Vordergrund stehen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit nach EU-Recht liegt hier vor, da die Vermittlungsgebühr in Höhe von 270,- EU sich kaum von den Preisen auf dem freien Markt unterscheidet. Hierdurch steht der Kläger im Wettbewerbsverhältnis zu den marktüblichen Händlern und Züchtern. Daher ist auch nach deutschem Tierschutzrecht ein gewerbsmäßiges Handeln zu bejahen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.