Urteil: Details

Zivilrecht

Pelztiere

Nerz

OLG Köln

06.11.2012

11 U 221/11

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Nerzfarmbetreiber. 2007 betraten Tierschutzaktivisten mit einem Kamerateam das Betriebsgelände des Klägers, wo sie die dortige Käfighaltung filmten und fotografierten. Das Betriebsgelände des Klägers ist umzäunt und durch ein Rolltor, das zum fraglichen Zeitpunkt geöffnet war, verschließbar. Der Eingang ist mit einem Schild \"Privatweg – Durchgang verboten\" versehen. Als die Tierschutzaktivisten und darunter der Beklagte auf den Kläger und dessen Mitarbeiter trafen, kam es zu einer lauten Auseinandersetzung. Der Kläger behauptet, dass dieses Eindringen bei den Nerzen, die sich gerade in der Hauptwurfzeit befanden, erhebliche Unruhe und großen Stress verursachte. In der Hauptwurfzeit führe dies zu Geburtsverzögerungen, Todgeburten und zum Tod Neugeborener. Zudem vernachlässigten die Fähen aufgrund der Stresssituation ihre Welpen. Die Aktion habe zu dem Tod von 1.350 Jungtieren und 35 Muttertieren geführt. Unter Zugrundelegung der normalen Sterblichkeitsrate von maximal 0,5 % habe der Kläger durch das Verhalten des Beklagten 1.384 Felle verloren. Pro Tierfell sei ein Gewinn von 15,80 Euro zu erzielen. Sein Schaden betrage daher 21.867,20 EU. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch 21.867,20 EU zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % zu zahlen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er hat zunächst geltend gemacht, die Gruppe \"als Journalist\" begleitet zu haben.

Beurteilung

Das Eindringen des Beklagten in der Hauptwurfzeit der Nerze ist zwar rechtswidrig und kann durchaus Schaden verursacht zu haben. Eine rechtswidrige Tat löst aber nur dann Schadensersatzansprüche aus, wenn auch ein durch die Tat eingetretener Schaden bewiesen ist. Ein solcher Schaden ist hier zwar wegen der auch vom Sachverständigen bestätigten Stressempfindlichkeit der Muttertiere nicht unwahrscheinlich, aber vom Kläger letztlich nicht bewiesen worden. Die Aussagen seiner Zeugen sind widersprüchlich. Der geltend gemachte Schaden „wegen der vom Sachverständigen bestätigten Stressempfindlichkeit der Muttertiere nicht unwahrscheinlich, aber vom Kläger letztlich nicht bewiesen”. Daher hat das Gericht keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, um einen Mindestschaden zu schätzen.

Entscheidung

Die Aktion des Beklagten ist zwar rechtswidrig, die Klage hat dennoch keinen Erfolg, da das Gericht keinen Schadensumfang festlegen kann.