Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

VG München

30.01.2008

M 18 S 07.4940

Sachverhalt

Der Antragsteller hält auf seinem, nach eigenen Angaben 1626 qm großen, Grundstück (neben anderen Tieren) 14 Terrier der Rasse „Jack Russell“. Bei Ortsterminen über zwei Jahre wurde festgestellt, dass die Tiere in Transportboxen sowie in den auf dem Grundstück befindlichen Hütten eingesperrt waren. Auf dem Grundstück lagerten zahlreiche Gegenstände (Pflanzgestelle, Zierstangen, Schaufel, Baustahlgewebe, ein Metallgerüst, etc.), welche für die Hunde eine Verletzungsgefahr darstellten. Weiter wurde festgestellt, dass bestimmte Hunde Signalhalsbänder (bell-stop-Geräte) trugen. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller auf: die Hundehaltung auf höchstens vier Tiere zu reduzieren; die weiblichen Tiere sterilisieren zu lassen; den Verkauf und/oder Verbleib sowie die Sterilisation der Tiere schriftlich nachzuweisen; gefährliche Gegenstände vom Gelände zu entfernen, in den Räumen, in denen Hunde untergebracht werden, sofern diese Räume nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, eine benutzbare Bodenfläche von 6 m² für ein Tier (bei einem Stockmaß von 50 cm) und für jedes weitere in dem selben Zwinger gehaltene Tier zusätzlich 3 m² gemäß §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchHundeV zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung von „bell-stop“ Geräten wurde ebenfalls untersagt. Im Falle des Nicht-Nachkommens wurde das Zwangsgeld i.H.v. 2.500,- EU festgelegt.

Beurteilung

Die in Streit stehende Hundehaltung des Antragstellers steht weder von den räumlichen Gegebenheiten, noch im Hinblick auf die vom Antragsteller praktizierte Betreuung im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere die Transport- oder tierärztlichen Behandlungsboxen sind nur für Sonderfälle und nicht zur regelmäßigen Unterbringung von Hunden geeignet. Der Antragsteller verwendet aber die gelagerten Transportboxen regelmäßig. Derartige Raumbeschränkungen sind jedoch grundsätzlich nur während des Transportes zulässig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV). Die auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Gegenstände stellen eine Gefährdung für die art- und bedürfnisgerechte Unterbringung der Tiere dar, § 2 Nr. 1 TierSchG. Auch die persönliche Betreuung entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen an das Halten von Hunden gemäß § 2 TierSchG und § 2 Abs. 1 TierSchHundeV. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Tiere der Hunderasse Jack-Russel Jagdhunde bzw. Arbeitsterrier sind, die einen besonderen Bedarf haben, bewegt und beschäftigt zu werden.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.