Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tiertransporte Tier Hund Gericht VG Freiburg Datum 16.05.2012 Aktenzeichen 2 K 972/10 Sachverhalt Die Klägerin ist eine Tierschutzorganisation, die u. a. sog. „Tierrettungsfahrten“ von Südeuropa nach Deutschland durchführt und Hunde in verschiedene deutsche Tierheime und zu Tierschutzvereinen (zur Weitervermittlung) bringt. Bei einem Transport wurde ein Kleinlaster, in dem sich 43 Hunde in Boxen befanden, wegen Überladung von der Autobahnpolizei angehalten. Die hinzu gerufene Amtstierärztin ordnete an, die Tiere zu einer Tierherberge zu bringen, damit sie dort entladen und bis zum Abtransport in einem verkehrssicheren Fahrzeug mit Wasser und Futter versorgt würden. Außerdem wurden veterinärrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Das Landratsamt verlangt von Klägerin den Ersatz der für die vorübergehende Unterbringung und Versorgung der Tiere im Tierheim entstandenen Kosten i. H. v. 457,- EU. Beurteilung Nach Aussage des Fahrers seien die Tiere während des durchgeführten 30-stündigen Transports nicht gefüttert und getränkt worden. Die Hunde seien geschwächt gewesen, einen größeren Hund habe man sogar aus dem Transporter heben müssen. Die im überladenen Kleintransporter aufgefundenen Tiere seien im Sinne von § 16 a Nr. 2 Tierschutzgesetz erheblich vernachlässigt und erschöpft gewesen. Die veterinärrechtlichen Anordnungen und der Kostenbescheid der Beklagten seien daher durch das Tierschutzgesetz gedeckt und rechtmäßig. Die Klägerin vermochte das Gericht auch nicht mit der Erklärung zu überzeugen, die Hunde seien nicht geschwächt, sondern wegen erlittener Trauma auf der Tötungsstation verschüchtert gewesen. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht