Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tiertransporte Tier Rinder Gericht VG Augsburg Datum 28.11.2011 Aktenzeichen Au 2 E 11.1679 Sachverhalt Die Antragstellerin stellte bei Antragsgegnerin einen Antrag auf Genehmigung eines Tiertransportes von 92 Rindern von Kempten nach Andijan in Usbekistan im Zeitraum vom 28.11.2011 bis 7.12.2011 und legte eine Transportplanung nach Verordnung EG Nr. 1/2001 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen, vor. Die Antragsgegnerin lehnte die Genehmigung ab und begründete wie folgt. Die tierschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung seien in der vorliegenden Transportplanung nicht eingehalten. Den Rindern müsse nach einer Beförderungsdauer von maximal 14 Stunden mindestens eine einstündige Ruhepause insb. für das Füttern und Tränken, gewährt werden, dann könne die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Nach insg. 28 Stunden der Beförderung müsse den Tieren eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt werden. In der vorgelegten Transportplanung werden weder die einstündigen Pausen noch die 24stündigen Ruhezeiten eingehalten. Die Antragstellerin besteht auf der Transportgenehmigung und beteuert, dass für die Transportplanung im Bereich außerhalb der EU die Einhaltung der europäischen Verordnung nicht verlangt werden kann und, dass die zuständige Behörde (Antragsgegnerin) am Zielort des Transportes nur dann eingebunden sein sollten, wenn sich der Bestimmungsort im Gebiet der EU befindet. Beurteilung Die Antragstellerin ist nicht in der Lage die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen und alle Beförderungsanforderungen insb. die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere Rechnung zu tragen. Den Verordnungsregelungen ist in einer Gesamtschau zu entnehmen, dass die für die Abfertigung des Transports zuständige nationale Behörde die Transportanforderungen zu kontrollieren hat. Die Überprüfungsbefugnis betrifft den gesamten Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort. Die Antragsgegnerin hat die Abfertigung des Transportes zu Recht abgelehnt, hierfür ist sie sowohl berechtigt als auch zuständig. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht