Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rinder

VGH Bayern

17.04.2012

9 CE 12.636

Sachverhalt

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, einen von ihr geplanten Tiertransport zuzulassen. Der Transport von Tieren (62 Zuchtfärsen) soll vom 23. April 2012 bis 2. Mai 2012 über Polen, Weißrussland und Kasachstan nach Usbekistan durchgeführt werden. Im beigefügten Reiseplan ist von Brest nach Karaganda eine Fahrtdauer von 146 Stunden sowie von Karaganda zum Bestimmungsort Andijan in Usbekistan eine Fahrtdauer von 29 Stunden genannt. In Brest und Karaganda sind jeweils 24-stündige Ruhepausen eingeplant. Die Antragsgegnerin lehnt den Antrag ab und verpflichtet die Antragstellerin ihre Transportplanung so abzuändern, das der gesamte Transportvorgang den Vorschriften der Verordnung EG Nr. 1/2001 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen entspricht. Den Tieren muss nach einer Beförderungsdauer von maximal 14 Stunden mindestens einstündige Ruhepause gewährt werden, dann kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Nach insg. 28 Stunden der Beförderung muss den Tieren eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt werden. Die Antragstellerin stellt die Geltung der EU-Vorschriften für die Transportplanung im Bereich außerhalb der EU in Frage - die Einhaltung der europäischen Verordnung könne nicht verlangt werden.

Beurteilung

Die Verordnung EG Nr. 1/2005 beansprucht ihre Geltung auch außerhalb der EU. Die Verordnungsvorschriften gelten auch für alle Transportetappen, die nach dem Überschreiten der Außengrenze der EU liegen. Somit sind für die gesamte Beförderungsdauer bei der Transportplanung die tierschutzrechtlichen Mindestbestimmungen zu beachten.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.