Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Hund

VG Aachen

23.09.2009

6 L 295/10

Sachverhalt

Die Antragstellerin, Halterin eines Rottweiler, der mehrfach auffällig geworden war, wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung. Der Hund war auf Fußgänger und Radfahrer zugelaufen und hatte bereits einen Radfahrer und einen Dackel gebissen. Bei einem Vorfall wurde die Hundehalterin von ihrem Hund zu Boden gerissen, als dieser sich auf einen Kinderwagen stürzen wollte. Nach Ansicht des Antragsgegners bietet die Hundehalterin nicht mehr die Gewähr dafür, dass von ihrem Hund keine Gefahr für Dritte ausgeht. Daher wurde der Antragstellerin die Haltung ihres Rottweilers untersagt.

Beurteilung

Die beanstandete Haltung des Rottweilerhundes durch die Antragstellerin stelle eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben anderer Bürger dar, was ein sofortiges Einschreiten der Behörde erfordere. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen zur Haltung des Rottweilerhundes nicht erfüllt, also in ihrer Person die Voraussetzungen für die Erteilung einer Haltungserlaubnis nicht (mehr) vorliegen. Die Erlaubnis zur Haltung eines Rottweilers kann nur dann erteilt werden, wenn die Antrag stellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 BGB sind. Erst vor kurzem wurde für die Antragstellerin per gerichtlichem Beschluss ein Betreuer bestellt, da die Antragstellerin nach einem fachärztlichen Gutachten an einer Persönlichkeits- und Angststörung, also einer psychischen Krankheit, leidet.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.