Urteil: Details

Strafrecht

Schäden durch Tiere

Hund

OLG Frankfurt

11.04.2011

2 Ss362/10

Sachverhalt

Die Angeklagte führte zwei Boxerhunde unangeleint aus, dabei hatte der eine von beiden sich gegenüber anderen Hunden dominant verhalten und Anfangsaggressionen gezeigt. Zur selben Zeit ging die Geschädigte in dem besagten Waldstück mit ihrem angeleinten Hund spazieren. Die Angeklagte hatte ihren Hund weiter frei laufen lassen, obwohl sie sich einer Wegekreuzung näherte, die sie nicht einsehen konnte. Die Boxerhunde hatten die Geschädigte bereits vor der Angeklagten wahrgenommen und waren auf den angeleinten Hund der Geschädigten zugelaufen, woraufhin sich sofort eine Beierei entwickelt hat. Bei dem Versuch die Hunde zu trennen, wurde die Geschädigte von einem der Boxerhunde in die Hand gebissen. Der Angeklagten wird nun fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.

Beurteilung

Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, diesen zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder Schädigungen Dritter verhindert werden. Die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen in der konkreten Situation im Rahmen des Zumutbaren an einen umsichtigen und vorsichtigen Hundehalter zu stellen sind. Die Strafkammer erblickt das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten daher zutreffend darin, ihre Boxerhunde frei laufen gelassen und die Hunde nicht bei Annäherung an die Kreuzung zu sich in die Nähe gerufen zu haben, um sie erst wieder aus ihrem unmittelbaren Einflussbereich zu entlassen, wenn sie sicher sein konnte, dass auf dem kreuzenden Waldweg kein Spaziergänger mit angeleintem Hund entgegenkommen würde. Auch ohne besondere Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes ist der Hundehalter verpflichtet, diesen bei Annäherung an eine nicht einsehbare Wegkreuzung in seinem unmittelbaren Einflussbereich zu halten.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.