Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht VG Neustadt Datum 22.08.2011 Aktenzeichen 5 K 256/11.NW Sachverhalt In einem an der Grenze zum Nachbargrundstück errichteten Zwinger seinem hält der Kläger mehrere Hunde. Ein Nachbar des Klägers meldete der Polizei, dass auf dem Grundstück des Klägers fünf deutsche Doggen frei herumlaufen würden. Die Polizeistellten fest, dass sich fünf Doggen auf dem Grundstück des Klägers frei bewegten und sich nicht im Zwinger befanden. Laut Einsatzbericht bestand aufgrund der Größe der Hunde die Gefahr, dass diese über den Zaun springen. Der Kläger behauptet, vor dem Verlassen des Grundstücks die Hunde eingesperrt zu haben. Am Folgetag waren die Hunde des Klägers erneut aus dem Zwinger ausgebrochen. Auch an diesem Tag kam es zu einem Polizeieinsatz vor Ort. Für ihren Einsatz verlangt die Polizei Gebühren in Höhe von 141,25 EU. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Polizeipräsidiums und beteuert, dass der Polizeiansatz unberechtigt war – zwischen ihm und dessen Nachbar gebe es seit längerer Zeit große Differenzen aufgrund der Hundehaltung auf seinem Grundstück. Es sei offensichtlich, dass der Nachbar die Hundehaltung aufgrund der davon ausgehenden Geruchsbelästigung unterbinden wolle. Deshalb sei es zu dem unberechtigten Polizeieinsatz gekommen. Beurteilung Die Polizei könne im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens bei verständiger Würdigung von einer Gefahrenlage ausgehen. Denn die Hunde hätten nach Auskunft der Polizeibeamten sofort angeschlagen und einen aggressiven Eindruck vermittelt. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Hunde die Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück überspringen. Der Einwand des Klägers, die jungen Hunde seien vollkommen ungefährlich gewesen und hätten nicht über die Grenzmauer springen können, sei unbeachtlich. Denn für ein polizeiliches Einschreiten genüge schon der Anschein einer Gefahr. Läuft ein aus seinem Zwinger ausgebrochener Hund auf dem Grundstück des Herrchens frei herum, sodass aus Sicht der von den Nachbarn herbeigerufenen Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, muss der Hundebesitzer für die Kosten des Polizeieinsatzes aufkommen. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht