Urteil: Details

Öffentliches Recht

Schäden durch Tiere

Hund

VGH Bayern

19.07.2012

10 CS 12.958

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Halterin eines Berner Sennenhundes. Diesen Hund führt sie regelmäßig mit einem Schäferhund aus, dessen Halter ihr Ehemann ist. Der Schäferhund war 2008 und 2012 in Beißvorfälle verwickelt, bei denen er jeweils einen anderen Hund angegriffen und schwer verletzt hatte. Bei beiden Vorfällen kamen auch die Hundehalter zu Schaden. Der Berner Sennenhund der Antragstellerin war an beiden Beißvorfällen nicht beteiligt. Daraufhin verfügte die Antragsgegnerin für die beiden Hunde einen Leinen- und Maulkorbzwang mit der Begründung, dass es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Berner Sennenhund unstreitig um einen größeren Hund handle, dem aufgrund seiner Körperkraft regelmäßig auch eine erhöhte Beißgefahr innewohne. Die Antragstellerin wehrt sich dagegen – die Anordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es an einer konkreten Gefahr fehle. Es seien keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen ersichtlich, aufgrund derer auf eine konkrete Gefahr durch den Berner Sennenhund der Antragstellerin geschlossen werden könne. Die Aggressionen sowie der Beißangriff bei den Beißvorfällen seien ausschließlich vom Schäferhund ausgegangen.

Beurteilung

Grundsätzlich können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen treffen, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Dies liegt vor, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen frei herumlaufen und die Passanten Angst bekommen, auch dann wenn er, wie ein Berner Sennenhund, auf den ersten Blick nicht furchteinflößend wirkt. Allerdings ist die Anordnung eines Leinen- bzw. Maulkorbzwangs außerhalb bewohnter Gebiete unbegründet, weil dann keine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und anderen Hunden vorliegt. Die Antragsgegnerin muss außerdem darlegen, dass der große und kräftige Hund der Antragstellerin im Vergleich zu anderen großen, kräftigen Hunden in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht willkürlich oder sachfremd ungleich behandelt wird. Hierzu hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Zudem hat sich die Antragsgegnerin auch nicht damit auseinander gesetzt, dass für den Schäferhund inzwischen der Leinen- und Maulkorbzwang bestandskräftig angeordnet ist und damit die Gefahr eines aggressiven Rudelverhaltens wohl entscheidend gemindert ist.

Entscheidung

Die Antragsstellering hatte Erfolg – die Anordnung zum Leinen- und Maulkorbzwang für ihren den Berner Sennenhund wurde verworfen.